Nicht jeder, der handwerklich begabt ist, darf aus seinen Fähigkeiten Kapital schlagen. Sollte es zu Problemen kommen ist der Weg zum Anwalt unabdingbar. Auf keinen Fall sollte ohne Rücksprache mit einem Rechtsberater eine Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Diese behält nämlich auch im Falle eines positiven Gerichtsbeschlusses ihre Gültigkeit. Auch wenn Bundeskanzler Gerhart Schröder in der Regierungserklärung vom 14. März 2003 Eckpunkte zur Lockerung der Handwerksordnung vorstellte, bieten wir hier 10 Möglichkeiten den Meisterzwang für handwerkliche Dienste zu umgehen:
1. Ausnahmegenehmigung von der Handwerkskammer (HWK)
Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung vor der HWK erhalten Handwerker, denen zur Zeit keine Meisterprüfung zuzumuten ist, eine oftmals befristete Ausnahmegenehmigung, die sie einem Meister gleichstellt.
2. Handwerksähnlicher Betrieb
Für Gewerbe, die nicht zu den Vollhandwerken zählen, braucht der Inhaber zur Führung keinen Meisterbrief. Allerdings müssen sie bei der Handwerkskammer angemeldet werden.
3. Nischenselbständigkeit
Bestimmte Tätigkeiten sind in keinem Gewerk verzeichnet und bedürfen dementsprechend zur Ausübung keiner Meisterprüfung.
4. Minderhandwerk
Tätigkeiten, für die keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten vonnöten sind, zählen zu den Minderhandwerken. Darunter fallen beispielsweise das Tapezieren und Streichen von Raufasertapeten oder die Reinigung nach Hausfrauenart. Diese Tätigkeiten sind leicht erlernbar und können von jedem durchgeführt werden.
5. Einführung eines Konzessionsträgers
Die Inhaber einer GmbH können einen Meister als Betriebsführer einstellen und können so den handwerklichen Betrieb weiter führen.
6. Firmensitz im Ausland
In Holland beispielsweise, müsste eine Betrieb keine Handwerkskammerbeiträge entrichten und könnte als EU-Unternehmen weiterhin frei auf dem deutschen Markt agieren.
7. Industriebetriebe gelten als Hersteller
Hersteller brauchen für die handwerkliche Installation und Wartung ihrer Produkte keine Meister zu engagieren.
8. Unerheblicher Nebenbetrieb
Lieferung und Anschluss bestimmter Produkte gehören zum Service und werden in der Regel als unerheblicher Nebenbetrieb angesehen. Sie unterliegen nicht dem Meisterzwang, auch wenn sie Tätigkeiten handwerklicher Art einschließen.
9. Geschäftsbetrieb als Reisegewerbe
Betriebe ohne ständiges Büro unterliegen als Reisegewerbe ebenfalls nicht dem Meisterzwang, sind aber in ihren Werbemöglichkeiten eingeschränkt.
10. Schutz durch Franchise-Systeme
Franchise-Nehmer haben es etwas einfacher, weil sie auf den (Rechts-)Schutz der Franchise-Systeme bauen können.