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Handlungsvollmacht: Diese Besonderheiten gelten für Außendienstmitarbeiter

Außendienstmitarbeitern erteilen Sie regelmäßig eine Handlungsvollmacht, damit sie ihren Geschäften nachgehen können. Hierzu geben Sie Ihrem Mitarbieter eine Handlungsvollmacht mit, die ihn berechtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen, die in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Abteilung gewöhnlich vorkommen (§ 54 HGB). Stellen Sie eine Handlungsvollmacht aus, sollten Sie dabei einige Punkte beachten.

Handlungsvollmacht: Diese Besonderheiten gelten für Außendienstmitarbeiter

Handlungsvollmacht für Außendienstmitarbeiter
§ 54 HGB regelt nicht nur die Handlungsvollmacht der im Betrieb tätigen Mitarbeiter. Für Außendienstmitarbeiter gelten Besonderheiten. Beachten Sie: Sie müssen entscheiden, ob Sie den jeweiligen Mitarbeiter dazu berechtigen wollen, Rechtsgeschäfte außerhalb des Unternehmens selbstständig abzuschließen (§ 55 Abs. 1 HGB) oder ob seine Handlungsvollmacht ihn lediglich dazu berechtigen soll, Vertragsabschlüsse vorzubereiten.
Das heißt für Sie: Der Inhaber einer Abschlussbevollmächtigung hat alle Kompetenzen, die auch der Inhaber einer "innerbetrieblichen" Handlungsvollmacht hat. Anders sieht es beim Inhaber der Vermittlungsbevollmächtigung aus. Denn der darf keine Verträge selbstständig abschließen, sondern eben nur vermitteln.

Die Entscheidung, welche Handlungsvollmacht Sie einem Mitarbeiter geben, wird von seiner Position und seinen Aufgaben abhängen. Erteilen Sie einem Mitarbeiter nur eine Vermittlungsvollmacht, und schließt er trotzdem Verträge ab, überschreitet er seine Kompetenzen. Folge: Die Wirksamkeit des Vertrages ist von Ihrer Genehmigung abhängig. Verweigern Sie die Genehmigung, ist Ihr Mitarbeiter dem Geschäftspartner schadensersatzpflichtig.

Praxis-Tipp
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter bei Erteilung der Handlungsvollmacht unbedingt noch einmal auf ihre jeweiligen Kompetenzen und die Folgen einer Kompetenzüberschreitung hin.

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