Die Handelsbilanz dient in erster Line der Informations- und Zahlungsbemessungsfunktion. Demgegenüber besteht die primäre Aufgabe der Steuerbilanz in der Ermittlung des steuerlichen Gewinns als Bemessungsgrundlage für die Ertragsbesteuerung (Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer).
Zielsetzungen von Handelsbilanz und Steuerbilanz
Obwohl Handelsbilanzen und Steuerbilanzen unterschiedliche Ziele verfolgen, stehen Handels- und Steuerbilanz nicht als separate Rechenwerke beziehungslos nebeneinander. Vielmehr sind Handelsbilanz und Steuerbilanz durch die Maßgeblichkeit in vielfältiger Weise einseitig miteinander verbunden.
Handelsbilanz und Steuerbilanz einseitig durch Maßgeblichkeit verknüpft
Die einseitige Verknüpfung von Handelsbilanz und Steuerbilanz beruht darauf, dass sich das Steuerrecht am Handelsrecht orientiert. Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften gelten über § 140 Abgabenordnung (AO) auch für die Zwecke der Besteuerung.
Darüber hinaus wird in § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgeschrieben, dass in der Steuerbilanz das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisende Betriebsvermögen anzusetzen ist, sofern im Rahmen steuerrechtlicher Wahlrechte kein anderer Ansatz gewählt wird.
Diese Regelung bezeichnet man auch als Grundsatz der Maßgeblichkeit (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Die Handelsbilanz ist für die Steuerbilanz durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit maßgeblich.
Handels- und Steuerbilanz: Wann gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz?
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Bewertung. Damit soll – der unterschiedlichen Zielsetzungen von Handelsbilanz und Steuerbilanz zum Trotz – mit der Maßgeblichkeit die Aufstellung einer Einheitsbilanz realisierbar sein.
Allerdings ist die Handelsbilanz dann nicht für die Steuerbilanz maßgeblich, wenn spezielle steuerrechtliche Vorschriften dem Handelsrecht vorgehen. Dies wird insbesondere durch § 5 Abs. 6 EStG zum Ausdruck gebracht, nach dem steuerrechtliche Bewertungsvorschriften vorrangig zu beachten sind.
Handelsbilanz ist für Steuerbilanz maßgeblich
Hiernach wird grundsätzlich durch die Handelsbilanz bestimmt, was in der Steuerbilanz anzusetzen ist. Diese Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bereitet solange keine Schwierigkeiten, wie handelsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften übereinstimmen. Dies gilt sowohl für
- Bilanzierungs- und Bewertungsgebote,
- Bilanzierungs- und Bewertungsverbote und
- Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte.
In die Steuerbilanz sind grundsätzlich die Wertansätze der Handelsbilanz zu übernehmen. Keine Schwierigkeiten bereitet auch der Fall, dass vom Handelsrecht abweichende steuerliche Gebote oder Verbote existieren, da diese für die Aufstellung der Steuerbilanz zu beachten sind und es hierdurch zu einer Abweichung zwischen der Handels- und Steuerbilanz kommen kann. Die speziellen Vorschriften sind immer vorrangig.
Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz
Sofern die im Steuerrecht gewährten Ansatz- und Bewertungswahlrechte von denjenigen im Handelsrecht abweichen, entstehen sogenannte latente Steuern.