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rechtserzeugend sein: Änderungen, die davon betroffen sind, werden erst mit dem Eintrag ins Handelsregister wirksam.
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rechtsbezeugend sein: Solche Änderungen werden auch ohne Handelsregistereintrag wirksam. Im Handelsregister werden sie lediglich veröffentlicht.
Bis zu 5.000 € Zwangsgeld
Um zu verhindern, dass das Handelsregister über einen längeren Zeitraum unrichtig bleibt, kann das Registergericht ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € festsetzen (§ 14 HGB). Das wird nicht gegenüber der GmbH angedroht und festgesetzt, sondern trifft Sie als Geschäftsführer der GmbH persönlich. Denn es ist Ihre Pflicht, die Anmeldung zu veranlassen.
Änderungen am Handelsregistereintrag nimmt ein Notar vor
Jede Anmeldung zum Handelsregister muss von einem Notar beglaubigt werden (§ 12 HGB). In der Praxis übernimmt der Notar auch die Anmeldung beim zuständigen Registergericht.
Das bedeutet aber nicht, dass Notare grundsätzlich für die Anmeldung zuständig sind. Ein Notar kann hierzu nur als Bevollmächtigter der GmbH tätig werden.
Praxis-Tipp "Handelsregistereintrag"
Da Anmeldungen zum Handelsregister regelmäßig notwendig sind, und in manchen Fällen (z.B. nach der Abberufung eines Geschäftsführers oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters) Eile geboten ist, sollten Sie mit einem "Hausnotar" zusammenarbeiten.
Der kennt Ihre GmbH und ist bereit, auch kurzfristig "auf Zuruf" tätig zu werden und Änderungen am Handelsregistereintrag vornehmen zu lassen.