In dem Urteil des BAG vom 25.06.2009, Az.: 8 AZR 236/08, ging es um einen Anspruch auf Freistellung, den ein Arzt gegen seinen Arbeitgeber, ein Krankenhaus, erhob. Er verlangte Freistellung von einem Schadensersatzanspruch, der im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler bei einer Geburt gegen ihn und das Krankenhaus erhoben wurde. Das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht, das BAG, lehnte seine Forderung nach Freistellung aber ab.
Wegen eines Fehlers bei einer Entbindung war es zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes gekommen, worauf die Mutter unter den Arzt und das Krankenhaus erfolgreich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt hatte. Der Arzt akzeptierte das Urteil und verlangte nun seinerseits Freistellung von diesem Schadensersatzanspruch von seinem Arbeitgeber.
Ausschlussfristen gelten im Arbeitsrecht auch für die Freistellung
Allerdings macht er einen Fehler, von dem auch Sie unter Umständen profitieren können. Denn er wartete zu lange. In dem Arbeitsvertrag hatte er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Dazu gehört auch der Anspruch auf Freistellung von einem Schadensersatzanspruch.
Laut BAG war dieser Anspruch in dem Moment fällig geworden, in dem das Urteil rechtskräftig wurde. In diesem Moment begann auch die arbeitsrechtlich zulässig vereinbarte Ausschlussfrist zu laufen. Der Arzt hätte mit seiner Forderung auf Freistellung gegen seinen Arbeitgeber also schlicht schneller sein müssen.
Tipp
Wenn ein Mitarbeiter von Ihnen eine Freistellung von einem Schadensersatzanspruch verlangt, prüfen Sie genau, wann dieser Anspruch fällig geworden ist und ob Ihnen eine vereinbarte Ausschlussfrist weiter hilft.