Haftung für Konstruktionsfehler, die durch spätere Ursachen auftreten, ist nicht ausgeschlossen

Auch wenn ein Konstruktionsfehler erst durch das Hinzutreten weiterer nachträglicher Faktoren die Leistung eines Produkts beeinträchtigt, führt dies zu einem Fehler im Sinne von Paragraph 633 Abs. I BGB. Entscheidend ist, ob der Konstruktionsfehler zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war, dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.
Konstruktionsfehler in einer Fräsmaschine
Eine Maschinenbaufirma hatte einem Kunden eine Portalfräsmaschine mit Spindelantrieb verkauft, mit der Hartschäume bearbeitet werden. Die Maschine wurde von einem Vorlieferanten geliefert und auf Betonsockeln montiert, die vom Kunden erstellt wurden.

Am Tag der Abnahme wurden von der Maschine die Toleranzgrenzen eingehalten und die Abnahmebescheinigung wurde ausgestellt.

Im späteren Betrieb konnte diese Grenze jedoch nicht mehr eingehalten werden und der Kunde verweigerte die Restzahlung, forderte eine Nachbesserung und schließlich die Rückabwicklung (Wandlung) des Kaufvertrags.

Konstruktionsfehler: Urteil des Bundesgerichtshofs
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, dass in der Maschine nicht geeignete Kugelumlaufelemente zum Einsatz kamen, die zu einem erhöhten Umkehrspiel in der x- und y-Achse führten.

Als alleinige Ursache wollte der Gutachter diesen Konstruktionsfehler allerdings nicht feststellen. In Betracht gezogen wurde eine unterschiedliche Absenkung der Betonsockel, auf die die Maschine aufgestellt worden war.

Der Bundesgerichtshof entschied auf Wandlung des Vertrags, weil der Konstruktionsfehler schon zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Dass der Konstruktionsfehler nicht die alleinige Ursache für die mangelhafte Leistung der Fräsmaschine ist, ist für das Urteil nicht relevant (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az.: X ZR 43/02).