Haftung bei Astbruch: Die Gemeinschaft haftet nicht immer

Viele Mehrfamilienobjekte haben einen alten Baumbestand auf ihrem Grundstück stehen. Da kann es schnell mal passieren, dass nach einem stärkeren Sturm ein Ast abbricht und auf des Nachbarn Auto fällt. Doch Vorsicht: Begleichen Sie den Schaden nicht vorschnell, klären Sie erst Ihre Haftung bei Astbruch. Ihre Gemeinschaft haftet nämlich nicht immer.

Voraussetzung für Ihre
Haftung bei Astbruch
ist nämlich, dass Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Ein solcher Verstoß gegen Ihre Verkehrssicherungspflicht liegt aber nur vor, wenn Sie Ihre Bäume nicht in regelmäßigen Abständen kontrollieren lassen.

Sichtkontrolle: 2-mal im Jahr durchführen lassen

In der Regel reicht es, wenn Sie an Ihrem Baumbestand 2-mal jährlich eine Sichtkontrolle durchführen lassen (OLG Hamm, Urteil v. 15.04.10, Az. I-U 160/09). Erst wenn sich aus der Sichtkontrolle eine tatsächliche Gefährdung ergibt, ist eine gründliche Untersuchung des Baumes erforderlich. Droht tatsächlich eine Gefahr, stehen weitere Maßnahmen wie das Beschneiden oder gar Fällen des Baumes an.

Lassen Sie die Sichtkontrolle unbedingt durch einen Fachmann vornehmen. Wenn Sie selbst den Baum gründlich untersuchen oder ihn durch einen befreundeten Hobbygärtner untersuchen lassen, befreit Sie das im Ernstfall nicht von Ihrer Haftung bei Astbruch (LG Magdeburg, Urteil v. 26.04.12, Az. 9 O 757/10).

Fazit: Sie haften bei durch Astbruch hervorgerufenen Schäden nicht, wenn Sie Ihren Kontrollpflichten nachkommen und bei Bedarf weitere Schutzmaßnahmen ergreifen.

Keine erhöhte Kontrollpflicht bei gesundem Baum mit Astbruchrisiko

In einem aktuellen Urteil hatte der BGH sich damit befasst, ob eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht bei solchen Bäumen besteht, bei denen auch in gesundem Zustand ein erhöhtes Astbruchrisiko gegeben ist (Urteil v. 06.03.13, Az. III ZR 352/13).

Im konkreten Fall ging es um eine 50 bis 60 Jahre alte Pappel, deren Ast auf ein Auto gefallen war und an diesem Schäden verursacht hatte. Der BGH hatte zu prüfen, ob es die Verkehrssicherungspflicht bei einem solchen gesunden Baum verlangt, dass dieser aufgrund des erhöhten Astbruchrisikos gefällt werden muss, zumindest aber sämtliche in den Straßenraum ragenden Äste abgeschnitten werden müssen.

Eine solche Pflicht verneinte der BGH: Allein das erhöhte Risiko bei manchen Baumarten, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten. Ebenso wenig müssen weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört nach dem BGH auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.