Häusliches Arbeitszimmer: Der Steuerabzug steht vor endgültigem Aus

Schon vor Jahren wurde die Abzugsfähigkeit beim häuslichen Arbeitszimmer stark eingeschränkt. Seit dieser Zeit hat es immer wieder neue Gestaltungsvarianten gegeben, die kurze Zeit später von Gerichten und Gesetzesänderungen kassiert worden sind. Die neueste Anweisung stammt von der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster und befasst sich mit einem durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer angemieteten Arbeitszimmer. In der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 10/2008 vom 27. Februar 2008 der OFD Münster geht es um ein Gestaltungsmodell, mit dem ein Unternehmen Steuern und Sozialabgaben sparen wollte.

Mitarbeiter vermietet ein Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber
Ausgangspunkt für die Verwaltungsanweisung aus Münster ist eine Versicherungsgesellschaft, die von ihren Mitarbeitern Arbeitszimmer anmietet. In den Fällen, in denen die häuslichen Arbeitszimmer angemietet werden, teilen sich jeweils zwei Versicherungsmitarbeiter im „Mutterkonzern" einen Arbeitsplatz.

In der Zeit, in der der Arbeitsplatz belegt ist, arbeitet der zweite Mitarbeiter von zu Hause. Hieraus leitet die Versicherungsgesellschaft die betriebliche Notwendigkeit ab.

Die OFD Münster macht eine einfache Rechnung auf: Wenn sich zwei Mitarbeiter einen Arbeitsplatz teilen, dann kann keiner der beiden in seinem „Home-Office" mehr als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit tätig sein. Die 50%-Grenze ist aber das entscheidende Kriterium für die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers. Konsequenz: Das Gestaltungsmodell „Arbeitszimmer" läuft ins Leere. Sowohl die Einnahmen als auch die Kosten für das Arbeitszimmer bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Praxiserprobte steuerfreie Alternativen
Für viel sinnvoller halten viele Experten die beiden nachfolgenden Vorschläge, mit denen Sie Ihre Mitarbeiter in den Genuss von steuerfreien Gehaltsbestandteilen bringen können. Vorteile: einfach und schnell zu realisieren, hohe Akzeptanz bei Ihren Mitarbeitern:

  1. Anstelle einer Lohnerhöhung können Sie Ihrem Mitarbeiter z.B. einen Laptop zur Nutzung überlassen. Voraussetzung: Die Rechnung muss auf Ihr Unternehmen lauten, denn dann steht Ihnen der volle Betriebsausgabenabzug zu. Der Laptop muss aber weiterhin zu Ihrem Betriebsvermögen gehören. Er darf also nicht an Ihren Mitarbeiter verschenkt werden.
  2. Zusätzlich können Sie noch den DSL- und Telefonanschluss steuer- und sozialversicherungsfrei sponsern.