Häusliches Arbeitszimmer absetzen : Neuer Erlass des Finanzministeriums
– Wollen Sie ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, muss es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit sein. Entscheidend dafür ist nicht der zeitliche Anteil, den Sie in dem Raum verbringen, sondern dass Sie dort die für den Beruf prägenden Arbeiten erledigen. Beispiel: Als Programmierer können Sie auch länger damit beschäftigt sein, Programme bei Kunden zu installieren, wenn Sie Ihre Kerntätigkeit – das Programmieren – in ihrem Arbeitszimmer erledigen.
– Ihnen darf für Ihre Arbeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Das heißt, Sie müssen auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein.
– Der Abzug gilt unbeschränkt, wenn Sie beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur Wohnung einen Keller- oder Dachbodenraum anmieten. Der Raum darf jedoch nicht direkt an Ihre Wohnung angrenzen.
Bundesfinanzministerium, 7.1.2004, IV A 6 – S 2145 – 71/03
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