Haben Sie schon Ihre Künstlersozialabgabe gezahlt?

Von der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe sind zahlreiche Unternehmen betroffen. Prüfen Sie spätestens zum Jahresabschluss, ob auch Sie von der Verpflichtung zur Zahlung betroffen sind.

Von der Künstlersozialabgabe sind nicht nur Schauspielhäuser oder Galerien betroffen, sondern alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich kreative Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten einkaufen.

Gesetzlicher Hintergrund zur Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe selbst und die Verpflichtung für Unternehmen, die Künstlersozialabgabe abzuführen, sind als Bestandteile der Künstlersozialversicherung im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) geregelt.

Sozialversicherungsfunktion der Künstlersozialabgabe
Das System der Künstlersozialversicherung orientiert sich an dem Sozialversicherungssystem von Arbeitnehmern. Die eine Hälfte des Beitragssatzes hat somit der Künstler zu tragen, die andere Hälfte wird von der Künstlersozialkasse als Zuschuss getragen. Dieser Zuschuss wird zum einen aus Mitteln des Bundeshaushalts und zum anderen durch die Künstlersozialabgabe finanziert.

Damit handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe – vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil – um eine Umlage, die alle Unternehmen und Einrichtungen tragen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten oder vermarkten.

Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe
Aufschluss über die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach gibt § 24 KSVG. Danach sind Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die eines der dort aufgezählten Unternehmen (wie z. B. Buch-, Presse- und sonstige Verlage) betreiben.

Darüber hinaus sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG aber auch Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben und hierzu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG sind darüber hinaus sämtliche Unternehmen abgabepflichtig, die Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten für Zwecke ihres Unternehmens mit der Absicht in Anspruch nehmen, in diesem Zusammenhang Einnahmen zu erzielen.

Ein Unternehmen ist dann zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn es nicht nur gelegentlich Künstler i. S. des KSVG beauftragt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es in einem Kalenderjahr mehr als drei entsprechende Aufträge erteilt.

Höhe der Künstlersozialabgabe
Ist ein Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, so berechnet sich die Höhe der Künstlersozialabgabe nach einem jährlich neu festgesetzten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind sämtliche von dem abgabepflichtigen Unternehmen im jeweiligen Jahr an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare.

Nachzahlung der Künstlersozialabgabe
Seitens der Deutschen Rentenversicherung wird eine Vielzahl von Unternehmen im Hinblick auf ihre möglichen Künstlersozialabgabepflichten überprüft. Konsequenz einer solchen Überprüfung der Künstlersozialabgabepflicht kann natürlich sein, dass bisher nicht gemeldete Unternehmen nach § 24 KSVG abgabepflichtig sind. Dies hat dann wiederum zur Folge, dass für diese Unternehmen nicht nur Nachzahlungsforderungen sonder zugleich auch Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr ins Haus stehen.