Haben Mitarbeiter einen Anspruch, Überstunden machen zu dürfen?

In vielen Unternehmen ist es mehr oder weniger an der Tagesordnung, dass Mitarbeiter Überstunden machen. In vielen Fällen sind diese zumindest teilweise zu bezahlen, eventuell sogar mit Zuschlägen. Dann haben sich die Mitarbeiter oft finanziell darauf eingerichtet, dass es diese Zahlungen zusätzlich zum normalen Lohn gibt. Aber haben sie einen Anspruch darauf, Überstunden leisten zu dürfen?

Für Sie als Arbeitgeber ist das unter Umständen eine finanziell wichtige Frage. Denn wenn Mitarbeiter Bezahlung für (dann gar nicht geleistete) Überstunden erfolgreich geltend machen können, kann das für Sie teuer werden. Schließlich verjähren ohne Sonderregel im Arbeitsvertrag diese Ansprüche erst 3 Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

Beispiel: Überstunden aus dem Mai 2015 würden erst mit Ablauf des 31.12.2018 verjähren. Bestehen dann entsprechende Ansprüche kommt da schnell ein spürbarer Betrag zusammen.

Daher ist es wichtig für Sie, zu wissen, dass Mitarbeiter im Normalfall keinen Anspruch darauf haben, Überstunden leisten zu dürfen. Sie haben zwar einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung im Rahmen der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeiten, aber mehr eben nicht. Mit anderen Worten: Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenzahl müssen Sie Ihre Mitarbeiter beschäftigen und bezahlen, weitergehende Ansprüche gibt es nicht.

Müssen Sie Überstundenzuschläge zahlen?

Eine zweite im Zusammenhang mit der Bezahlung von Überstunden wichtige Frage ist, ob Sie zusätzlich zu einer sowieso fälligen Bezahlung einen besonderen Überstundenzuschlag zahlen müssen. Die juristische Antwort ist wie so oft: Es kommt darauf an. Eine gesetzliche Grundlage für einen Überstundenzuschlag gibt es nicht, es muss also eine vertragliche her.

Diese vertragliche Vereinbarung kann entweder

  • im Arbeitsvertrag oder

  • in einem Tarifvertrag oder

  • in einer Betriebsvereinbarung erfolgen oder durch

  • betriebliche Übung

entstanden sein.

Gibt es eine entsprechende Vereinbarung nicht, besteht auch kein Anspruch auf Überstundenzuschlag.