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Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Handelt es sich um ein Märchen, dass ein Arbeitnehmer immer Anspruch auf Abfindung hat? Hier erfahren Sie alles was Sie zum Thema Abfindung wissen müssen

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Abfindung ist die einmalige Geldzahlung eines Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Ausnahmen

Nur in seltenen Fällen gibt es tatsächlich einen Anspruch. Dieser kann sich ergeben aus

  • einer Einzelzusage des Arbeitgebers,
  • einer Zusage des Arbeitgebers nach § 1a KSchG,
  • einem Tarifvertrag,
  • einem Sozialplan,
  • einem Auflösungsantrag, gestellt beim Arbeitsgericht,
  • nach einem Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses,
  • einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung

Es ist jedoch leicht zu erkennen, dass dieses alles nicht jeden Tag vorkommende Regelfälle sind.

Darum zahlen Arbeitgeber Abfindungen

Viele Prozesse beim Arbeitsgericht enden in einem Abfindungsvergleich. Warum eigentlich? Der Arbeitgeber bekommt für die Zahlung der Abfindung Rechtssicherheit und weiß, dass

  • das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist,
  • einen Arbeitnehmer nicht wieder einstellen muss und
  • insbesondere das Gehalt nicht nachzahlen muss, wenn er den Kündigungsschutzprozess verliert.

Diese Rechtssicherheit lassen sich viele Arbeitgeber gerne etwas kosten.

Die Höhe der Abfindung

Wird in einem Kündigungsschutzprozess die Abfindung ausgehandelt, ist diese Summe tatsächlich frei verhandelbar. Allerdings gibt es die sogenannte Regelabfindung, die ein Richter in aller Regel den Parteien vorschlägt. Diese Regelabfindung beträgt ein halbes Brutto-Monats-Entgelt pro Jahr der Beschäftigung. Letztendlich ist es eine rein willkürliche Größe und manche Arbeitnehmer möchten vielleicht die 50-fache Regelabfindung und manche Arbeitgeber sind vielleicht allenfalls bereit eine Abfindung in Höhe von 100 € zu zahlen.

1a Kündigungsschutzgesetz

In der Praxis kommt es in seltenen Fällen dazu, dass der Arbeitgeber direkt eine Abfindung mit dem Kündigungsschreiben anbietet. Das ist in § 1a Kündigungsschutzgesetz geregelt. Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer gerade keine Kündigungsschutzklage, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung versprechen.

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Bildnachweis: © bacho12345/123rf.com

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