Grundstückshandel: Streitigkeiten über die Drei-Objekt-Grenze offen halten
Lesezeit: < 1 MinuteBei höchstens drei Verkäufen innerhalb von fünf Jahren liegt somit keine Gewerblichkeit vor. Aber Achtung: Nach wie vor kommt es auf den Einzelfall an. Die Drei-Objekt-Grenze ist nur ein Indiz, keine Freigrenze. Spricht das Gesamtbild der Betätigung für eine Gewerblichkeit, hilft Ihnen auch diese Grenze nichts. Umgekehrt sind nach wie vor auch Fälle denkbar, in denen sogar mehr als drei Objekte „privat“ verkauft werden: Wenn Sie dem Finanzamt belegen können, die Veräußerungsabsicht erst später gefasst zu haben.
Tipp
Der Bundesfinanzhof muss noch in weiteren Revisionsverfahren zum gewerblichen Grundstückshandel entscheiden. Bis diese Urteile vorliegen, sollten Sie der Heranziehung zur Einkommensteuer vorsorglich widersprechen. Achten Sie auf neue Aspekte, die sich aus diesen Urteilen ergeben könnten.
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