Grundstücksgesellschaften dürfen sich nur um ihren Grundbesitz kümmern!

Grundvoraussetzung für die Kürzung bei der Gewerbesteuer ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet oder nutzt. Daneben können Wohnungsbauten betreut werden oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen errichtet oder veräußert werden, mehr darf jedoch keinesfalls Gegenstand des Unternehmens sein. Beachten Sie daher die Detailfragen. Denn auch wenn es sich einfach anhört, drohen einige Stolpersteine.

Stolpersteine bei der Kürzung der Gewerbesteuer
Theoretisch erscheinen die zu erfüllenden Voraussetzungen gar nicht schwer erreichbar, praktisch kann jedoch leider eine ganze Menge schief gehen, besonders, wenn über die Zeit hinweg die Theorie ins Hintertreffen geraten ist und die Erfüllung der Grundvoraussetzungen vernachlässigt werden.

Kein Wunder, hängt doch die Brisanz der Vorschrift an dem kleinen Wörtchen "ausschließlich", weshalb sich mit genau diesem die Rechtsprechung gleich mehrfach zu beschäftigen hatte.

Grundvoraussetzung: Nutzung von Grundbesitz
Bedenkt man, welche enorme steuerliche Auswirkung, nämlich die komplette Gewerbesteuerfreistellung von Grundbesitzunternehmen, die Anwendung der Regelung hat, stellt sich die simple Frage, was eigentlich alles zur Nutzung von Grundbesitz gehört.

Selbstredend ist das Finanzamt an einer äußerst engen Auslegung interessiert, was im Endeffekt dazu führt, dass die Beantwortung nicht unbedingt simpel ist, wie die folgende Entscheidung zeigt:

Dem Sachverhalt des Bundesfinanzhofurteils vom 17. Januar 2006 lag eine GmbH & Co. KG zu Grunde, deren Geschäftszweck die Errichtung und Verwaltung von eigenem Haus- und Grundbesitz ist. Zugunsten eines verbundenen Bauträgerunternehmens, das zum Teil aus denselben Gesellschaftern bestand, hatte die GmbH & Co. KG gegenüber mehreren Banken Sicherheiten durch Bürgschaften und Schuldübernahmen gestellt.

Das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht werteten diese Sicherheitsstellung als Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot und kassierten die erweitere Gewerbeertragskürzung ein.

Erst der Bundesfinanzhof sah in letzter Instanz die Voraussetzungen als erfüllt an und bewahrte das Unternehmen vor einer enormen Belastung mit Gewerbesteuer. Die Bürgschaftsübernahmen und die Gestellung von Sicherheiten sind als Nutzung des Absicherungspotenzials von Grundbesitz zu werten, weshalb immer noch ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird, so das positive Resultat der Richter.