Grunderwerbsteuer: Bewertung von Immobilien auf dem Weg nach Karlsruhe

In einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs hat dieser das Bundesfinanzministerium zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Mal wieder geht es hier um die Bewertung von Immobilien und mal wieder wird der weitere Verfahrensgang wahrscheinlich in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht enden. Thema ist diesmal jedoch die Grunderwerbsteuer.

Bewertung von Immobilien
Schon im Zusammenhang mit der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerreform hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Bewertung von Immobilien als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Nun besteht jedoch dasselbe Problem weiterhin bei der Grunderwerbsteuer. 

Denn wenn beispielsweise ein Kaufpreis nicht vorhanden ist bestimmt § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, dass dann die Bewertungsvorschriften zu Rate gezogen werden, die das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer für verfassungswidrig erklärt hat.

Grunderwerbsteuer geht nach Karlsruhe
Es scheint daher höchst fraglich ob eine Bewertung von Immobilien in der einen Steuerart laut der Karlsruher Richter verfassungswidrig ist und in der anderen Steuerart (hier der Grunderwerbsteuer) weiterhin angewendet wird. Es ist daher zu vermuten, dass der Verfahrenszug hinsichtlich der Bewertungsfragen von Immobilien bei der Grunderwerbsteuer in Karlsruhe einfahren wird.

Das Aktenzeichen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs lautet: II R 64/08. Der Beschluss kann unter http://www.bundesfinanzhof.de/ eingesehen werden.

Wenn Sie sich an das Verfahren anhängen wollten, finden sie aus verfahrensrechtlicher Sicht hier weitere Hinweise.

Einspruch gegen Steuerbescheide: So machen Sie bei der Vermietung mehr absetzbar!

Einspruch gegen Steuerbescheide: Strittige Steuer bei Vermietung zahlen oder nicht?