Für Unternehmensgründer gilt: In den ersten zwei Jahren nach der Betriebseröffnung sind Sie vollständig von den Kammergebühren befreit. Ihr Gewinn oder Ihr Gewerbeertrag darf jedoch nicht über 25.000 Euro im Jahr liegen. Im 3. und 4. Jahr zahlen Sie als Gründer nur die Grundgebühren, nicht die vollen Kammergebühren, denn die darüber hinaus anfallende gewinnabhängige Umlage wird Ihnen erlassen. Eine Befreiung von den Kammergebühren erhalten Sie ebenfalls, wenn Ihr Gewerbeertrag pro Jahr nicht die Grenze von 5.200 Euro übersteigt. Wurde für Sie noch kein Gewerbesteuer-Messbetrag festgelegt, dann gilt die Grenze für den Gewinn, den Sie steuerrechtlich mit Ihrer Tätigkeit erzielt haben. Wenn absehbar ist, dass Ihr Gewinn im laufenden Jahr deutlich niedrig(er) ausfallen wird, beantragen Sie schnell eine Freistellung oder eine Verringerung Ihrer Kammergebühren.