Grillen darf der Nachbar maximal 10-mal pro Jahr

Im letzen Sommer urteilte das Amtsgericht Westerstede, dass es einem Nachbar untersagt werden kann, öfter als 2-mal im Monat und mehr als 10-mal im Jahr zu grillen. Der zuständige Richter stellte jedoch jetzt klar, dass der Nachbar den Gebrauch seines Grills nicht vorher in der Nachbarschaft ankündigen muss.

Klägerin fordert das Grillen 48 Stunden vorher anzukündigen

Die gerichtliche Entscheidung war durch eine verärgerte Grundstückseigentümerin veranlasst worden. Ihr Nachbar zündete häufiger als 3-mal im Monat einen Grillkamin in seinem Garten an. Der durch abgefeuertes Holz und Holzkohle erzeugte starke Rauch verräucherte das Schlafzimmer der Nachbarin, das sich im 9 m entfernten Haus im 3. Stock befand.

Die verärgerte Klägerin beantragte, dass es ihrem Nachbarn per Urteil verboten wird, öfter als 1-mal im Monat und mehr als 5-mal im Jahr zu grillen. Das Gericht sollte ihm außerdem aufgeben, die Nutzung des Grills 48 Stunden vorher anzukündigen.

Grillen im Sommer ist üblich und muss nicht angekündigt werden

Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin von ihrem Nachbarn beanspruchen kann, weniger zu grillen, weil die Belästigung durch den Rauch für sie unzumutbar war. Dem Nachbarn musste jedoch zugutegehalten werden, dass Grillen in den Sommermonaten einer üblichen Praxis entspricht.

Der Westersteder Richter folgte jedoch nicht einem früheren Urteil des Amtsgerichts Bonn, in dem für ein Mehrfamilienhauses entschieden worden war, dass Grillen auf Balkon oder Terrasse nur 1-mal monatlich zulässig ist und 48 Stunden vorher angekündigt werden muss (AG Bonn, Urteil v. 24.09.97, Az. 6 C 545/96).

Für die Richter sind die räumlichen Abstände beim Grillen maßgebend

Das Amtsgericht Westerstede begründete seine Entscheidung damit, dass es in dem ihm vorliegenden Fall nicht um ein Mehrfamilienhaus ging, sondern um ein 9 m entferntes Wohnhaus. Bei der Frage, in welchen zeitlichen Abständen Grillen in der Nachbarschaft zulässig ist, müssen die räumlichen Abstände zu betroffenen Nachbarn einzelfallbezogen berücksichtigt werden (AG Westerstede, Beschluss v. 30.06.09, Az. 22 C 614/09).

Bildnachweis: ivanko80 / stock.adobe.com