Grenzüberschreitung? – Schwankende Entgelte bei Minijobbern

Achten Sie aber die Verhältnismäßigkeit. Ein zeitlich begrenzter Vollzeitjob für drei Monate lässt sich nicht zum Minijob deklarieren, wenn das Entgelt auf 12 Monate umgelegt wird.

So gehen Sie vor, wenn die Grenze überschritten wird

In diesen Fällen ermitteln Sie das regelmäßige Entgelt im Wege einer Schätzung. Dabei die zu erwartenden Einkünfte der kommenden 12 Monate zu ermitteln (vorausschauende Jahresbetrachtung). Dazu gehören auch einmalige Einnahmen. Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Das gilt selbst dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen. Es handelt sich insgesamt um die gleiche Vorgehensweise, wie sie auch bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts genutzt wird.

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Die Jahressumme teilen Sie durch 12 Monate und erhalten so das regelmäßige Monatsentgelt. Nur wenn dieses über 450 € liegt, ist die Minijobgrenze überschritten und Versicherungspflicht tritt ein.

Achtung: Zu große Schwankungen schaden dem Minijob

Die Sozialversicherungsträger wollen nach den aktuell geltenden Grundsätzen zu starke Entgeltschwankungen nicht mehr akzeptieren. Danach soll eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht mehr vorliegen, wenn deren Umfang "erheblichen" Schwankungen unterliegt. Es soll beispielsweise unzulässig sein, eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nur deshalb als Minijob zu deklarieren, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres höchstens auf die Jahresgrenze von 5.400 € reduziert wird.

Selbst wenn dadurch das Jahresarbeitsentgelt den Jahresgrenzwert von 5.400 € nicht übersteigt, handelt es sich um unverhältnismäßige Schwankungen, die eine Einordnung als Minijob ausschließen. Das gilt auch, wenn solche unverhältnismäßigen Schwankungen saisonbedingt begründet sind.

Das Problem liegt allerdings darin, dass derzeit noch unklar ist, wann genau die beschriebene "Unverhältnismäßigkeit" in den Schwankungen vorliegt und bis zu welcher Grenze es sich noch um akzeptable Schwankungen handelt. Außer dem genannten Extrembeispiel mit der zeitweiligen Vollbeschäftigung schweigen sich die Spitzenverbände dazu aus. Bei größeren Schwankungen sollten Sie für die nächste Betriebsprüfung eine plausible Erklärung zur Hand haben.