GmbH-Mantelkauf: Wie Ihnen die Verlustverrechnung gelingt

Der Verlust einer Körperschaft (z.B. GmbH oder AG) kann steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die Körperschaft nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit jener Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Neues Betriebsvermögen verhindert die Verlustverrechnung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 05.06.2007, Az. I R 106/05, entschieden, dass überwiegend neues Betriebsvermögen immer dann vorliegt, wenn das aufgenommene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Kommt es zu diesem Überschuss, liegt keine wirtschaftliche Unternehmensidentität vor. Konsequenz: Die übernommenen Verluste können nicht verrechnet werden und gehen verloren.
Zwei Möglichkeiten, den Verlustabzug zu retten
1. Das Unternehmen wird auf gesunde Beine gestellt
Sie führen das Unternehmen fort und versuchen es auf gesunde Beine zu stellen. Der Unternehmenszweck darf nur unwesentlich geändert werden. Dies wird nur dann sinnvoll sein, wenn Sie mit wenigen „Handgriffen“ bisher gemachte Managementfehler ausgleichen können.
2. Aufdeckung der stillen Reserven
Sie nutzen das BFH-Urteil vom 05.06.2007, Az. I R 97/06, für Ihre Zwecke, decken die vorhandenen stillen Reserven auf und bringen dann das neue Unternehmen in Ihr bestehendes ein.
Tipp:
Die sicherste Methode, Verluste zu retten, sieht das Magazin „Unternehmens-Steuern aktuell“ in der Aufdeckung der stillen Reserven. Die Verluste werden dann mit den Gewinnen verrechnet. Eine Besteuerung findet wegen der bestehenden Verluste nicht statt. Das aufnehmende Unternehmen kann dann langfristig von höheren Beträgen Abschreibungen vornehmen und so langfristig Steuern sparen.