GmbH: Käuferhaftung für die Einlageverpflichtung des Vorgängers?

Der Nachweis der Einlagenzahlung ist zwar nicht zur Steuerminderung notwendig, jedoch kann im Insolvenzfall der Gesellschaft der wesentlich schlimmere Fall der Haftung für die Einlage aufblühen. In diesem Fall klopft dann der Insolvenzverwalter an und verlangt direkt die Zahlung, wenn entweder die Stammeinlage nicht geleistet oder es hier verbotener Weise zu Rückzahlungen gekommen ist.

Dramatischer als im Steuerrecht

Insgesamt ist die Situation noch wesentlich dramatischer als auf steuerlicher Seite, zumal die Problematik auch für einen Erwerber der GmbH-Anteile weiter gilt. Exakt einen solchen Fall hat nämlich gerade das Oberlandesgericht Köln (Az: 18 U 171/10) entschieden und damit insgesamt die Haftung des Anteilserwerbers deutlich verschärft.

Urteilssachverhalt: Einlagenzahlung

Im Urteilssachverhalt ging es um einen Gesellschafter, der wohl (soll
für die Problematik hier unstrittig sein) von seiner kriselnden GmbH
verbotene Kapitalrückzahlungen im Sinne des § 31 Absatz 1 GmbHG erhalten
hat. Später veräußerte dieser schließlich alle seine Anteile auf einen
fremden Dritten, der jedoch schließendlich Insolvenzantrag für die
Gesellschaft stellen musste. Der daraufhin bestellte Insolvenzverwalter
forderte nun die verbotene Kapitalrückzahlung an den Verkäufer der
Anteile vom Käufer zurück. Grund dafür ist § 16 Absatz 2 GmbHG, wonach
für Einlageverpflichtungen, die durch einen früheren Gesellschafter
verursacht sind, auch die neuen Gesellschafter haften.

Absolute Sicherheit gibt es nie

Beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH sollte daher genau darauf
geachtet werden, dass der Verkäufer nicht mit Leistungen im Rückstand
ist oder gar rückgewährte Leistungen erhalten hat. Freilich ist dies in
der Praxis kaum mit absoluter Sicherheit zu sagen, da insbesondere
Sachverhalte der verbotenen Rückerstattung nicht immer klar erkennbar
sind.

Weitere Vertragsklauseln sinnvoll

Es empfiehlt sich daher in einem weiteren Schritt, auch noch weitere Vertragsklauseln zu diesem Punkt in die Urkunde des Notares aufzunehmen, in denen der Verkäufer garantiert, dass keinerlei rückständige Leistungen, sei es durch verbotene Rückzahlungen oder ausstehende Stammeinlageverpflichtungen, bestehen. Dies bringt dem Erwerber der GmbH-Anteile zwar keine Haftungsfreistellung im Sinne von § 16 Absatz 2 GmbHG, weil eine solche Freistellung schlicht unmöglich ist, es ermöglicht aber zumindest im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer eine Rückgriffsmöglichkeit auf den ursprünglichen Gesellschafter.

Ein kompletter Schutz ist dies jedoch auch nicht. Sofern nämlich der Verkäufer im Zeitpunkt des Rückgriffsversuches selber schon insolvent ist, guckt der neue Gesellschafter wieder in Röhre.

Nur Geschäftsbetrieb erwerben

In risikobehafteten Sachverhalten ist daher zu prüfen, ob es Sinn macht, nicht die komplette GmbH zu erwerben, sondern lediglich mittels einer selber gegründeten GmbH deren Geschäftsbetrieb. Die Haftung der alten Gesellschaft ist damit gebannt, allerdings zum Preis einer neuen GmbH, die je nach Situation nicht so einfach am Markt angenommen wird. Mal wieder entscheiden daher die Gegebenheiten des individuellen Einzelfalles über die bestmögliche Vorgehensweise.