GmbH-Geschäftsführer: So funktioniert die Lohnsteuer-Haftung

Die Tatsache, dass es hier immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen in punkto Lohnsteuerhaftung kommt zeigt, dass es immer wieder Probleme hinsichtlich der konkreten Streitfrage gibt. Daher hier die Details anhand eines aktuellen Streitfalls.

Mittel für Lohnsteuer zurückhalten

Es geht um eine Entscheidung des Finanzgerichts München (Az: 8 V 3757/10). Die Bayern stellen hier (wie alle Jahre wieder irgend ein anderes Finanzgericht) klar, dass der Geschäftsführer einer GmbH bei Liquiditätsengpässen der Gesellschaft die Löhne der Mitarbeiter kürzen muss, damit trotz der eingeschränkten Liquidität noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, die die Abführung der Lohnsteuer sicherstellen.

Praxisrat

Als konkreter Rat für die Praxis muss daher gebetsmühlenartig wiederholt werden: Der Geschäftsführer darf nur so viel Löhne auszahlen, dass er im Anschluss daran auch noch in der Lage ist, die aus den Lohnauszahlungen entstehende Lohnsteuer zu begleichen. Kürzt der Geschäftsführer die Löhne hingegen nicht oder nicht genug um ausreichend flüssige Mittel zur Begleichung der Lohnsteuer zur Verfügung zu haben, ist es mittlerweile gesicherte Rechtsprechung, dass er für die nicht beglichene Lohnsteuer persönlich haftet.

Vorsicht Haftungsfalle

Auch wenn die theoretische Rechtsfolge dieser Problematik absolut geklärt ist, sollte es in der Praxis nicht unterschätzt werden. Schließlich wird die Lohnsteuer regelmäßig erst nach Auszahlung der Gehälter fällig. Die Gefahr hier in eine Haftungsfalle zu tappen ist daher nicht unbedingt gering. So auch in der aktuellen Entscheidung des Finanzgerichtes München.

Der Geschäftsführer hatte die Finanzen der GmbH zwar im Griff, dennoch hatte er nach Auszahlung der vereinbarten Gehälter nicht genügend Liquidität übrig um die entstandene Lohnsteuer zu begleichen. Dies klingt wie ein Widerspruch, ist es aber nicht. Der Geschäftsführer hatte nämlich die Finanzen der Gesellschaft derart gut im Überblick, dass er eine tagesaktuelle Liquiditätsrechnung vor Augen hatte.

Entsprechend dieser Liquiditätsrechnung hätte ein Schuldner der Gesellschaft bis zum Fälligkeitstermin der Lohnsteuer einen Geldeingang zu erbringen gehabt. Unter Einrechnung dieses Geldeingangs wäre die GmbH in der Lage gewesen die entstandene Lohnsteuer zu begleichen, weshalb der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Gehaltsauszahlung bzw. im Zeitpunkt der noch früher stattfinden Gehaltsabrechnungen keinerlei Kürzungen der Gehälter vornahm.

Liquiditätsengpässe sind gefährlich

Dennoch kannte das erstinstanzliche Finanzgericht keine Gnade und entschied (mittlerweile rechtskräftig): "Das Vertrauen darauf, dass ein Schuldner seine Schuld begleichen werde, entschuldigt nicht."

Mit anderen Worten: In wirtschaftlich schlechten Zeiten muss der Geschäftsführer einkalkulieren, dass auch entgegen den üblichen Erwartungen eine Begleichung der Lohnsteuer zum Fälligkeitstermin nicht möglich sein könnte. Oder anders ausgedrückt: In wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit Liquiditätsengpässen steht der Geschäftsführer quasi grundsätzlich schon mit einem Bein in der Haftungsfalle.