Gewerkschaftssitzungen: Keine Pflicht zur Freistellung

Durch den Arbeitsvertrag verpflichten sich die Mitarbeiter entsprechend vertraglich vereinbarter Zeiten zu arbeiten. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts haben sie keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn sie während ihrer Arbeitszeit Gewerkschaftssitzungen des Ortsverbandes besuchen möchten (BAG, Beschluss vom 13.08.2010, 1 AZR 173/09).

Eine Arbeitnehmerin forderte von ihrem Arbeitgeber die unbezahlte Freistellung während der monatlichen Vorstandssitzung des Ortsverbandes ihrer Gewerkschaft. Außerdem verlangte sie vom Arbeitgeber, dass dieser die Sitzungstermine des Vorstandes des Ortsverbandes bei der Schichtplanung berücksichtigen soll.

Das BAG musste sich letztendlich nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung mit der Frage beschäftigen, da die Parteien sich vorher geeinigt hatten. Dabei führte es aber aus, dass Mitarbeiter keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen haben.

Mitarbeiter sind an vertragliche Arbeitszeiten gebunden
Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Mitarbeiter grundsätzlich erst einmal verpflichtet, wie vereinbart zu arbeiten. Selbst der grundgesetzlich geschützte Schutz der Mitarbeit in einer Gewerkschaft hat da nicht geholfen. Denn durch den Abschluss des Arbeitsvertrages hatte die Mitarbeiterin wirksam über ihre Freizeit disponiert und auch Einschränkungen bei der Zeitgestaltung hingenommen. Daher konnte sie keine Freistellung für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen fordern.

Die Richter wiesen weiter darauf hin, dass der Arbeitgeber zwar verpflichtet sei, auf die Interessen der Mitarbeiterinnen bei der Festlegung der Arbeitszeiten soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Dies führe aber noch nicht zwingend zu einem Anspruch auf Freistellung.

Denn die Lage der Gewerkschaftssitzungen fällt in den Verantwortungsbereich der Gewerkschaft. Die Mitarbeiterin hätte sich also auch an die Gewerkschaft wenden können, um eine entsprechende Terminplanung zu bewirken.