Gewerberaummiete: Kaution über sechs Monatsmieten ist zulässig

Gewerberaummiete: Als Vermieter von Gewerberaum können Sie hinsichtlich der Höhe der Kaution auch mehr als das Dreifache der Nettokaltmiete verlangen. Dass in einem gewerblichen Mietvertrag eine Kaution über sechs Monatsmieten vereinbart werden kann, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im Mai 2009.

Gewerberaummiete: Mieter klagt wegen sittenwidriger Kautionsvereinbarung
In einem gewerblichen Mietvertrag hatten ein Vermieter und sein Mieter eine Kaution in Höhe von fünf Monatsmieten vereinbart. Als der Mieter die Miete wegen eines Mangels minderte, zog der Vermieter die vom Mieter gestellte Bürgschaft ein und verrechnete den Bürgschaftsbetrag.

Der Mieter verlangte später die Rückzahlung der gesamten Kaution. Er war der Ansicht, dass die Kautionsvereinbarung im Mietvertrag sittenwidrig war.

Kautionsvereinbarung über sechs Monatsmieten ist unbedenklich
Nach Ansicht des Gerichts war die Vereinbarung einer Kaution in Höhe von fünf Monatsmieten nicht sittenwidrig. Anders als im Wohnraummietrecht, welches die Höhe der Sicherheit gemäß § 551 Abs. 1 BGB auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete begrenzt, kann die Kaution bei der Geschäftsraummiete frei vereinbart werden.

Insbesondere kann die Kaution den Betrag von drei Monatsmieten deutlich übersteigen. Eine Kautionsvereinbarung, die den Mieter sogar verpflichtet, eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten zu leisten, ist grundsätzlich unbedenklich. Es muss jedoch ein nachvollziehbares Sicherungsinteresses des Vermieters vorliegen.

Hieran gemessen ist die Vereinbarung einer Kaution in Höhe von fünf Monatsmieten unbedenklich. Der Mieter wurde im entschiedenen Rechtsstreit weder unangemessen benachteiligt, noch waren sonstige Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit erkennbar. Dass die Höhe der Kaution nicht durch ein nachvollziehbares Sicherungsinteresse des Vermieters gerechtfertigt war, ließ sich nicht feststellen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.05.09, Az. 10 U 2 /09).