Vermieter von Wohnungen können die Miete regelmäßig an die ortsübliche Miete anpassen, wobei maximale Mietsteigerungen von 20% innerhalb von 3 Jahren zulässig sind (§§ 558 – 558b BGB).
Im Gewerbemietverhältnis finden diese gesetzlichen Regelungen keine Anwendung. Eine regelmäßige Mietanpassung ist bei der Gewerbemiete gesetzlich nicht vorgesehen. Die Folge: Die einmal vereinbarte Miethöhe gilt ohne Wenn und Aber für die gesamte Vertragslaufzeit.
Diese Verträge sind unproblematisch
Unproblematisch ist das für Sie bei Verträgen, die Sie entsprechend den gesetzlichen Regeln jederzeit ohne Gründe und mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende kündigen können (580a Abs. 2 BGB). Hier können Sie dem Mieter eine Vereinbarung zur Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag vorschlagen, mit dem Hinweis, dass Sie den Mietvertrag fristgerecht kündigen werden, wenn der Mieter der verlangten Miethöhe nicht zustimmt.
Hält sich Ihr Mietverlangen im Rahmen der Preise, die an Ihrem Ort für Gewerbemieten derzeit gefordert werden, wird der Mieter in aller Regel mit Ihrer Mieterhöhung einverstanden sein.
Anders sieht es aus, wenn Sie Ihren Gewerbemietvertrag langfristig, beispielsweise für 10 Jahre abgeschlossen haben. Auch hier können Sie Ihrem Mieter zwar jederzeit, beispielsweise nach 4 Jahren, eine Vereinbarung zur Mieterhöhung vorschlagen. Ohne die Möglichkeit zur zeitnahen fristgerechten Kündigung steht Ihnen aber kein "Druckmittel" zur Verfügung, um den Mieter zu einer Zustimmung zur Mieterhöhung zu bewegen.
Stimmt der Mieter in einem solchen Fall nicht zu, kann er die Räume über die gesamte Vertragsdauer von zum Beispiel 10 Jahren zu dem ursprünglich vereinbarten Mietpreis nutzen.
Das müssen Sie bei Vertragsunterzeichnung beachten
Achten Sie bei Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrags darauf, dass eine der beiden folgenden Möglichkeiten vorgesehen ist:
- Der Vermieter kann das Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen innerhalb einer angemessen Frist kündigen.
- Bei einem mehrjährigen Kündigungsausschluss oder einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit ist eine Mieterhöhungsmöglichkeit zugunsten des Vermieters ausdrücklich geregelt.