Gewerbemiete: Kosten der Terrorversicherung können umgelegt werden

Erstmalig hat sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil mit einer Terrorversicherung und der Kostenumlage auf den Gewerbemieter beschäftigt. Die Terrorversicherung ist eine Folge der Anschläge auf das World Trade Center. Danach werden von den Gebäudeversicherungen die Schäden durch Terroranschläge nicht mehr ohne eine zusätzliche Prämie in der Feuerversicherung mitversichert.

Gewerbemiete: Streit über Kostenumlage der Terrorversicherung
In dem aktuellen Fall mietete eine Gemeinde im September 2000 zwei Bürogebäude. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Stadt die Nebenkosten gemäß der 2. Berechnungsverordnung trägt. Nach den Anschlägen auf das World Trade Center im September 2001 war die Versicherung nicht mehr bereit, durch Terrorismus verursachte Schäden von mehr als 25 Millionen Euro durch die Gebäudeversicherung abzudecken.

Der Gewerbevermieter schloss deshalb eine separate Terrorversicherung ab. Er verlangte später von der Gemeinde die Zahlung eines Kostenanteils für die zusätzliche Terrorversicherung.

Gewerbemiete: Terrorversicherung ist Teil der Nebenkosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Kosten für eine Terrorversicherung grundsätzlich als Nebenkosten auf Mieter von Gewerberäumen umgelegt werden können. Eine Terrorversicherung ist eine Sachversicherung im Sinn der 2. Berechnungsverordnung. Es handelt sich nämlich um eine Versicherung, die dem Schutz des Gebäudes und seiner Bewohner dient.

Der Vermieter hatte auch nicht gegen seine Pflicht verstoßen, seinen Mieter nur mit Nebenkosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind. Der Gewerbevermieter konnte von einer Gefährdung des Gebäudes durch Terroranschläge ausgehen, da es sich in unmittelbarer Nähe einer Bundesbehörde befindet. Der Abschluss einer Terrorversicherung war daher erforderlich (BGH, Urteil v. 13.10.10, Az. XII ZR 129/09).