Gewaltenteilung: Die Exekutive

Die Exekutive (Vollziehung, vollziehende Gewalt) ist neben Legislative (Gesetzgebung, gesetzgebende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei Säulen der Gewaltenteilung. Sie umfasst die Regierung und die öffentliche Verwaltung.

Die Exekutive (Vollziehung, vollziehende Gewalt) ist neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Säulen der Gewaltenteilung.

Die Exekutive kann normsetzende Rechte wahrnehmen
Auch die Exekutive kann normsetzende Rechte wahrnehmen, etwa durch den Erlass von Rechtsverordnungen. Allerdings haben die Rechtsverordnungen der Exekutive nicht den gleichen Status wie Gesetze.

Die Exekutive in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland gehören zur Exekutive die Bundesregierung sowie die verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Damit umfasst die Exekutive zum Beispiel auch die Landesverwaltungen und die nachgeordneten Vollzugsorgane, also zum Beispiel die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder das Finanzamt.

Behörden der Exekutive
Darüber hinaus gehören zur Exekutive die hauptamtlichen Kreisverwaltungen, Stadt- und Gemeindeverwaltungen und ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen.

Tabelle: Zur Exekutive gehören Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden

Behörden der Exekutive
  • Finanzämter
  • Gemeindeverwaltungen
  • Kreisverwaltungen
  • Landesverwaltungen
  • Staatsanwaltschaft
  • Stadtverwaltungen
  • Polizei

 

Im Rahmen der Gewaltenteilung werden durch die Exekutive Gesetze ausgeführt. Von einem exekutiven Handel wird immer dann gesprochen, wenn einem Bürgen von einer öffentlichen Verwaltungsbehörde ein Beschluss mitgeteilt wird. Verwaltungsakte betreffen somit immer das Verhältnis zwischen Bürger und Staat.

Exekutive führt die Gesetze des Staates aus
Die Exekutive führt damit die Gesetze des Staates aus, ist dabei aber immer an das aktuelle Recht gebunden.

Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann gegen einen Verwaltungsakt eine Beschwerde einlegen. Hierzu klagt er vor einem Verwaltungsgericht, das daraufhin den Beschluss im Einzelnen auf seine Rechtmäßigkeit prüft.