Businesstipps Steuern & Buchführung

Gestaffelte Erhöhung der Pauschbeträge für Umzugskosten

Beruflich veranlasste Umzugskosten können steuerlich geltend gemacht werden und zwar uneingeschränkt die Speditionskosten, Reisekosten, für maximal 6 Monate die Miete für die alte Wohnung und Maklergebühren für die Vermittlung einer neuen Mietwohnung.

Gestaffelte Erhöhung der Pauschbeträge für Umzugskosten

Zusätzlich dürfen Sie seit 1.7.2003 diese Pauschbeträge absetzen:

– Nachhilfe pro Kind: 1.381 Euro (ab 1.4. 2004: 1.395 Euro, ab 1.8.2004: 1.409 Euro) 
– sonstige Umzugskosten für Verheiratete: 1.099 Euro (ab 1.4.2004: 1.110 Euro, ab 1.8.2004: 1.121 Euro)
– sonstige Umzugskosten für Ledige: 550 Euro (ab 1.4.2004: 555 Euro, ab 1.8.2004: 561 Euro) 

– sonstige Umzugskosten für jede weitere Person: 242 Euro (ab 1.4.2004: 245 Euro, ab 1.8.2004: 247 Euro)

Maßgebend ist immer der Zeitpunkt bei Beendigung des Umzugs. Hat der Umzug am 30.04.2003 begonnen und war am 02.04.2004 abgeschlossen, können Sie den ab dem 01.04.2003 geltenden Wert ansetzen.

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