Gesellschafter versuchen die Sacheinlage zu umgehen

Bei einer gemischten Sacheinlage werden Wirtschaftsgüter über den Wert der Stammeinlage hinaus eingebracht. Der "überschüssige" Teil wird bei der Sacheinlage häufig als Darlehen verbucht. Eine Sacheinlage ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.

Gesellschafter versuchen Sacheinlagen zu umgehen Sacheinlagen sind bei der GmbH-Gründung überhaupt nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

Es gibt zwei Situationen, in denen Sie als Gesellschafter eine Einlage in das Stammkapital Ihrer GmbH leisten:

  • bei der Gründung der Gesellschaft und
  • bei einer Kapitalerhöhung.

In der Regel werden Sie dazu eine so genannte Bareinlage leisten, also den Geldbetrag auf ein Konto der GmbH überweisen.

Verdeckte Sacheinlage
Aber vielleicht glauben Sie auch nur, dass Sie eine Bareinlage leisten! Denn nicht selten stellt sich später heraus, dass es sich um eine versteckte Sacheinlage gehandelt hat.
Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass Sie die gesamte Einlage noch einmal zahlen müssen.
Haben Sie zum Beispiel vor einiger Zeit Ihrer GmbH Geld geliehen und verzichten jetzt als Kapitalerhöhung auf Ihre Forderung, handelt es sich dabei um eine Sacheinlage.
Wert der Sacheinlage muss verlässlich festgestellt werden
Der Wert der Sacheinlage muss dem Wert der Stammeinlage entsprechen.
Damit das sichergestellt ist, müssen Sie den Wert der Sacheinlage belegen.
Auf welche Weise das zu geschehen hat, hängt von der Art des einzubringenden Vermögens ab.
Geeignet sind z.B. Preislisten, Rechnungen oder Kaufverträge.
Bei Grundstücken und Gebäuden sowie Lizenz- und Schutzwerten benötigen Sie für eine Sacheinlage generell ein Wertgutachten eines Sachverständigen.
Ausnahme: Sie haben den Kauf erst kürzlich per Vertrag besiegelt, und der Verkäufer ist kein Mitgesellschafter.
Stellt sich dennoch heraus, dass der Wert der Sacheinlage zu hoch angesetzt wurde, haften Sie als einbringender Gesellschafter für die Wert-Differenz zur Stammeinlage (§ 9 GmbHG).
Heilen Sie eine verdeckte Sacheinlage
Wenn Sie erkennen, dass Sie eine verdeckte Sacheinlage statt einer Bareinlage geleistet haben, können Sie das nur durch eine so genannte Umwidmung heilen.