Der Betroffene protestierte: Vor der Geschwindigkeitsmessstelle stand nur ein Schild, das auf das Tempolimit hinwies und dieses sei weiterhin schlecht zu sehen gewesen. Daher könne ihm keine grobe Pflichtverletzung durch die Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden und die Strafe für die Geschwindigkeitsübertretung sei nicht gerechtfertigt.
Das Amtsgericht Hanau schloss sich dieser Meinung an und sah vom Fahrverbot ab. Grobe Pflichtverletzung sei nur dann gegeben, wenn mehrere gut sichtbare Schilder auf die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwiesen (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 8.06.2006, Az. 2965 JS-OWI 5308/05-54 OWI).
Neben der Argumentation spielte auch das saubere Konto des Fahrers beim Verkehrszentralregister in diesem Fall eine Rolle. Doch auch nachdem das Fahrverbot aufgehoben war, kam der Fahrer nicht ganz ohne Strafe davon: Das Gericht erhöhte das Bußgeld auf 300 Euro.
Tipp bei Geschwindigkeitsüberschreitung:
Vor einer Klage gegen ein Fahrverbot aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung sollten Sie unbedingt überprüfen, ob die Sichtbarkeit der Beschilderung wirklich beeinträchtigt war und wie das Punktekonto des betroffenen Fahrers aussieht.