Geschenk bei Weihnachtsfeier nur für teilnehmende Mitarbeiter

Haben Sie auch schon einmal überlegt, wie Sie Ihre Weihnachtsfeier attraktiver gestalten können? Ein Handelsunternehmen hatte dazu eine interessante Idee, die sich allerdings beinahe als Bumerang erwiesen hätte. Man machte den Mitarbeitern Geschenke auf der Weihnachtsfeier. Als auch ein Mitarbeiter ein Geschenk haben wollte, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnahm, musste das Arbeitsgericht entscheiden.

Konkret ging es um ein Handelsunternehmen mit rund 100 Mitarbeitern. Der Arbeitgeber wollte erreichen, dass Betriebsfeiern, wie zum Beispiel die Weihnachtsfeier, attraktiver für die Mitarbeiter werden. Er versprach sich davon positive Auswirkungen auf das Betriebsklima. Allerdings ging die Sache fast nach hinten los.

Als besonderes Highlight verteilte der Arbeitgeber im Jahr 2012 an seine Mitarbeiter Geschenke bei der Weihnachtsfeier. Dabei ließ er sich nicht lumpen. Jeder der rund 75 anwesenden Mitarbeiter erhielt ein iPad-Mini im Wert von ca. 400 €. Der Arbeitgeber überraschte seine Mitarbeiter mit dieser Aktion, vorher angekündigt war sie nämlich nicht.

Ein Mitarbeiter, der wegen einer Arbeitsunfähigkeit an der Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, wollte nun auch eines der begehrten Geschenke haben. Er verklagte seinen Arbeitgeber entsprechend. Der Mitarbeiter argumentierte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem sah er in dem Geschenk eine verschleierte Vergütung. Diese würde ihm auch während seiner Krankheit zustehen.

Geschenk bei Weihnachtsfeier zulässig

Etwas anders sah dies das Arbeitsgericht Köln, das in der Sache zu entscheiden hatte (Aktenzeichen: 3 Ca 1819/13). Natürlich sah es auch eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer. Allerdings hielt das Arbeitsgericht diese Ungleichbehandlung für zulässig. Denn der Arbeitgeber habe mit seiner überraschenden Aktion das freiwillige Engagement außerhalb der Arbeitszeit (Teilnahme an der Weihnachtsfeier) belohnen wollen.

Weil es für die Ungleichbehandlung damit einen sachlichen Grund gab, war diese zulässig. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber bei solchen Zuwendungen eigener Art berechtigt ist, seine Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln. Voraussetzung sei, dass er damit das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zukünftig zur Teilnahme zu motivieren.

In der Sache darf man sich fragen, ob die an sich gut gemeinte Idee des Arbeitgebers auch tatsächlich gut umgesetzt wurde. Denn der Ausschluss von erkrankten Arbeitnehmern von dem Geschenk dürfte innerbetrieblich für einige Unruhe gesorgt haben.

Meine Empfehlung wäre, in einem solchen Fall zu erwägen, ob die unverschuldet arbeitsunfähigen Mitarbeiter auch in den Genuss des Geschenks der Weihnachtsfeier kommen sollten. Etwas anderes ist es sicherlich bei den Mitarbeitern, die zwar an sich an der Weihnachtsfeier teilnehmen könnten, dies aber nicht tun.

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