Geschäftsveräußerung auch bei neuen Verträgen
Die Voraussetzung dafür, dass der Vorgang umsatzsteuerfrei bleibt, ist jedoch, dass es sich tatsächlich um eine Betriebsveräußerung handelt: Ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte muss als Ganzes übergehen. Wie sich durch den Erwerber neu geschlossene Verträge in diesem Rahmen auswirken, musste das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.
Ein Unternehmen hatte ein verpachtetes Hausgrundstück erworben. Der Pächter betrieb dort ein Alten- und Pflegeheim. Das Unternehmen beabsichtigte, das Heim grundlegend zu sanieren und vergrößern. Daher schloss es im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks bereits einen neuen Pachtvertrag mit dem Betreiber.
Zum Streit mit dem Fiskus kam es durch die Frage, ob es sich um eine Geschäftsveräußerung handelt, wenn der Erwerber nicht den bestehenden Vertrag mit dem Pächter übernimmt, sondern direkt einen neuen Vertrag abschließt.
Ja, so das Finanzgericht (FG): Es handelt sich um eine Geschäftsveräußerung. Entscheidend ist, dass der Vertrag vom Käufer wieder mit dem bisherigen Pächter geschlossen wurde und nicht mit einem Dritten – die Person des Pächters änderte sich nicht (FG Düsseldorf, 29.04.2009, Az. 1 K 2778/05 U).
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