Geschäftsübernahme eines bestehenden Betriebes

Wer sich selbstständig machen möchte kommt nicht drum herum, sich auch Gedanken über das richtige Geschäftsmodell zu machen. Eine Alternative zur Neugründung stellt die Geschäftsübernahme dar. Worauf Sie hierbei achten müssen, erfahren Sie hier.

Geschäftsübernahme
Scheitert die Möglichkeit mit einem Franchising-Modell an den vorhandenen Finanzmitteln oder kommt diese Art des Geschäftsmodells für den Existenzgründer nicht in Frage, so stellt die Übernahme eines bestehenden Geschäfts oftmals eine interessante Alternative zur Neugründung dar.

Diese Art der Selbstständigkeit bedarf jedoch einer sehr sorgfältigen Planung und
Überprüfung des Geschäftes, welches man übernehmen möchte.

  • Frage des Standortes

Die richtige Wahl des Betriebsstandortes ist ein entscheidender Faktor für das Bestehen auf dem Markt. Prüfen Sie deshalb, ob sich die Qualität des Standortes in den vergangenen Jahren verbessert oder verschlechtert hat oder gleichbleibend war. Betrachten Sie den Standort auch dahingehend, ob in der kommenden Zeit mit einer Verbesserung oder Verschlechterung der Standortqualität zu rechnen ist. Ein besonders wichtiger Aspekt ist hier die Verkehrsanbindung. Verschlechtert sich diese etwa durch Umwidmung einer Straße in eine Einbahnstraße oder Verlagerung von Haltestellen und dergleichen, kann dies zu Umsatzeinbußen durch ausbleibende Kundschaft führen.  

Wer ein bestehendes Geschäft übernehmen möchte sollte folgende Punkte zwingend beachten:

  • Weshalb gibt der Inhaber dieses Geschäft auf?

Erkundigen Sie sich nach den Beweggründen, weshalb der Inhaber dieses Geschäft aufgeben möchte. Es dürfte jedem klar sein, wenn nicht gerade Altersgründe und fehlende Geschäftsnachfolge der Aufgabegrund sind, dass kein Unternehmer eine "Goldgrube" aus der Hand geben wird. Gesunde Skepsis ist hier sehr ratsam.

  • Beurteilung der Ertragslage

Wie sieht es mit den betriebswirtschaftlichen Zahlen aus, die der Inhaber des Geschäfts dem Existenzgründer vorlegt? Haben sich diese Zahlen in den letzten Wochen und Monaten verschlechtert oder ist hier gar für die Zukunft mit einer Verschlechterung zu rechnen? Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn beispielsweise der Betrieb bis zur geplanten Übernahme als Familienbetrieb geführt wurde und von daher nur geringe Personalkosten angefallen sind.

Mit Übernahme des Geschäftes muss der Existenzgründer damit rechnen, dass diese Familienmitglieder dann durch Fremdpersonal ersetzt werden müssen oder aber eine entsprechende Entlohnung erwarten, was mit einem Anstiege der Personalkosten verbunden ist und somit natürlich den Gewinn schmälert. Weiterhin ist zu beachten, ob der bisherige Firmeninhaber möglicherweise über gute Geschäftskontakte verfügt über die er kostengünstiger oder zu Top-Konditionen Waren und dergleichen beziehen konnte und ob diese Geschäftswege weiterhin genutzt werden können oder nicht.

Eine weitere Frage mit der man sich auseinandersetzen muss ist die, ob mit Aufgabe des Geschäftes und Übernahme nicht auch ein Teil des Kundenstammes wegbrechen wird. Ebenfalls ist zu beachten, ob der bisherige Inhaber über Eigenkapital verfügte das es ihm ermöglichte, Rechnungen mit Skonto-Vorteile zu begleichen.

All diese Punkte sind gut zu überdenken, denn diese können ursächlich dafür sein, dass möglicherweise eine Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz des Unternehmens sich zunächst einmal als sehr gut für den Existenzgründer darstellt, sich aber drastisch verändert, wenn das Geschäft übernommen wird und diese hier aufgeführten "Vorteile" teilweise oder sogar ganz verloren gehen und die Betriebsausgaben damit entsprechend rapide ansteigen.

  • Vorlage der Bilanz:

Wer sich mit der Absicht trägt ein bestehendes Geschäft zu übernehmen, kommt nicht umher, sich vom bisherigen Besitzer die "Bücher" – sprich die Bilanz – zeigen zu lassen. Hier sollte sich der Existenzgründer nicht nur die Bilanz des aktuellen Geschäftsjahres vorlegen lassen, sondern auch die vorangegangener Jahre, da hieraus ersichtlich ist, wie sich das Geschäft in den vergangenen Jahren entwickelt hat, ob möglicherweise Schwankungen vorgelegen haben usw.  

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn diese Bilanzen nur über die erzielten Umsätze Auskunft geben. Hohe Umsätze lassen sich durchaus auch durch besonders niedrige Preise erzielen. Kunden greifen sehr gerne zu, wenn Waren zu Top-Preisen angeboten werden. Doch in vielen Fällen decken hier die erzielten Einnahmen nicht einmal die Kosten, die dem Unternehmer entstanden sind. Überprüfen Sie hier am besten die im Schaufenster, in der Auslegeware oder in Katalogen/Flyern usw. ausgezeichneten Preise. Kommen Ihnen diese zu gering vor oder weichen diese erheblich von den branchenüblichen Preisen ab, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass durch Dumpingpreise der Unternehmensumsatz positiv dargestellt werden sollte. Generell gilt dann, dass der bisherige Inhaber diese niedrigen Preise plausibel erklären muss.

Auch sind die Wettbewerbsbedingungen ein wichtiges Entscheidungskriterium. Besteht die Befürchtung, dass sich in näherer Zukunft beispielsweise ein Großmarkt ansiedelt und Kunden von Ihnen ausbleiben, weil sie zukünftig dort einkaufen werden usw.? Dies alles sind wichtige Faktoren, die bei der Standortfrage berücksichtigt werden müssen, denn auch diese können maßgeblich mitentscheidend dafür sein, ob Sie Umsatz erwirtschaften oder nicht.

  • Geschäftsräume – Mietkonditionen

Prüfen Sie hier die aktuellen Konditionen des Mietvertrags und ob diese auch ohne weiteres auf Sie übertragen werden können. Ein deutliches Warnzeichen sind mehrere, zurückliegende Mieterhöhungen oder drohende Mieterhöhungen. Übernehmen Sie den Mietvertrag zu denselben Konditionen wie der Vorbesitzer, so haben Sie diese ersteinmal am "Hals" da in solchen Fällen Mietverträge für Gewerberaum immer auf gewisse Zeiten, mindestens aber für ein halbes, bis ganzes Jahr geschlossen werden. Aus solchen Mietverträgen kommen Sie dann im Regelfall meist nicht so ohne weiteres wieder heraus. Sind die im bestehenden Mietvertrag vereinbarten Konditionen nicht so wie Sie es sich wünschen, empfiehlt sich immer hier ein komplett neues Mietverhältnis mit dem Vermieter auszuhandeln.

  • Mitarbeiter und Auszubildende

Wenn Sie einen Betrieb übernehmen in dem Mitarbeiter beschäftigt sind, übernehmen Sie automatisch alle Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten die sich aus den Mitarbeiterverträgen und den geltenden rechtlichen Bestimmungen ergeben mit und sind für diese Mitarbeiter voll in der Verantwortung. Dabei ist vor allem zu beachten, dass in der Übernahmephase eines solchen Betriebes ein besonderes Kündigungsverbot besteht und Arbeitsverhältnisse nicht automatisch mit Wechsel des Inhabers enden.

Sind zudem auch noch Auszubildende in diesem Betrieb beschäftig, so ist dringend anzuraten, sich mit dem zuständigen Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen. och richtig kritisch wird es bei einer Geschäftsübernahme in folgenden Fällen:

  • Vollständige Übernahme eines bestehenden Betriebes:

Wenn Sie einen bestehenden Betrieb vollständig übernehmen wollen, dürfen Sie nicht außer Acht lassen, dass Sie mit der Übernahme und Eintragung als neuer Inhaber, auch alle Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen mit übernehmen. Das bedeutet, dass Sie als neuer Firmenchef gegenüber dem Finanzamt für alle "Steuersünden" des Vorgängers haften. Hierunter fallen zum Beispiel nicht entrichtete Umsatzsteuer oder Lohnsteuer, Rückstände gegenüber der Gemeinde  bei der Bezahlung der Gewerbesteuer  – und dies rückwirkend bis zum Beginn des Vorjahres.

ACHTUNG: Manch einer denkt, dass im Kaufvertrag vereinbarte Ausschlussklauseln einen davor bewahren, hier in die Haftung genommen zu werden. Dies stimmt jedoch nicht, denn mit solchen Klauseln lassen sich die Haftungsansprüche nicht umgehen. Lassen Sie sich deshalb in jedem Fall vom Vorbesitzer eine Bescheinigung seitens des zuständigen Finanzamtes und der Gemeinde, die auf Antrag erteilt werden, bestätigen, dass keine Steuerrückstände bestehen. Zudem sollten diese Bescheinigungen beinhalten, dass die Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung ordnungsgemäß abgegeben wurde.