Geschäftsreise und Urlaub verbinden
Das Finanzgericht Köln sieht das allerdings anders. Die Richter halten es für zulässig, wenn Sie die Kosten einer Reise entsprechend dem geschäftlichen und privaten Anteil an der Reisedauer aufteilen − zumindest, wenn der Anlass der Reise überwiegend geschäftlich ist (FG Köln, 21.06.2001 Az: 10 K 6288/96). Bei einer solchen Aufteilung müssen Sie aber nachweisen, welche geschäftlichen Aktivitäten Sie unternommen haben, z.B. durch Einladungen, Eintrittskarten zu Messen, Teilnahmebestätigungen etc..
Beispiel: Sie nehmen an einem 3-tägigen Seminar im Schwarzwald teil. Anschließend verbringen Sie im gleichen Hotel noch 2 Urlaubstage. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für 3 Tage sowie 3/5 der Fahrtkosten können Sie als Betriebsausgaben geltend machen.
Tipp: Abschließend muss allerdings der Bundesfinanzhof entscheiden, ob das Urteil der Kölner Richter Bestand haben soll. Stellt sich in einem ähnlichen Fall auch bei Ihnen das Finanzamt quer, legen Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch ein und verweisen auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az: VI R 94/01).
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