Genussrechte vereinen Merkmale von Anleihen und Aktien. Ein Anleger, der einem Unternehmen Geld leiht, bekommt dafür in der Regel über eine festgelegte Laufzeit einen hohen Zins oder einen bestimmten Anteil an den Ausschüttungen. Allerdings ist der Geldgeber auch am unternehmerischen Risiko beteiligt und kann sein Geld – bei einer Insolvenz des Unternehmens – verlieren.
Genussrechte: Merkmale und Besonderheiten
Bei Genussrechten werden dem Genussrechtsinhaber schuldrechtliche Ansprüche auf das gesellschaftertypische Vermögen – etwas eine Beteiligung am Gewinn – eingeräumt. Häufig wird neben einer niedrigen Grundverzinsung eine am Ergebnis der Gesellschaft orientierte Verzinsung vereinbart.
Genussrechte sind gesetzlich nicht fest geregelt. Unternehmen regeln in den Genussrechtsbedingungen letztlich für jeden Einzelfall und individuell, wann und wie Auszahlungen erfolgen sollen.
Anleger sollten wissen, dass Genussrechte keine gesicherten Kredite sind. Der Anleger wird zwar Gläubiger des Unternehmens, ist aber gleichzeitig – ähnlich wie die Gesellschafter bzw. Inhaber – an den Gewinnen und Verlusten beteiligt. Trotzt dieser Gesellschafter-Rolle hat der Anleger keine Stimm- oder Kontrollrechte, sondern verfügt lediglich über einige Informationsrechte. Insbesondere bei kleineren Unternehmen dürfte der Jahresabschluss sogar die einzige Informationsquelle sein.
Bei allen Genussrechten ist die sogenannte Nachrangigkeit der Ansprüche zu beachten. Muss das Unternehmen Insolvenz anmelden, erhält der Investor sein eingezahltes Geld erst nach allen anderen Kreditgebern wieder zurück. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass er leer ausgeht.
Genussrechte und Genussscheine
Bei Genussscheinen handelt es sich um verbriefte Genussrechte. Sie sind Wertpapiere, die als Anlageform Merkmale von Anleihen und Aktien miteinander vereinen.
Genussscheine unterliegen – anders als Genussrechte – den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. Als Wertpapiere werden Genussscheine in der Regel im Freiverkehr der Deutschen Börse gehandelt. Bei börsennotierten Unternehmen werden sie direkt an der Börse gehandelt.
Ein vorzeitiger Verkauf ist bei Genussscheinen – anders als zum Beispiel bei Anleihen – schwierig bis unmöglich, da es für diese Wertpapiere keinen Zweitmarkt gibt. Davon abgesehen ist ein Verkauf häufig nur mit Zustimmung des Unternehmens möglich.
Worauf sollte man bei Genussrechten achten?
Da Anleger bei Genussrechten ein höheres Risiko als zum Beispiel bei Staatsanleihen eingehen, sollten sie unbedingt auf die Bonität des Unternehmens achten. Insbesondere die Eigenkapitalquote ist hier von Bedeutung. Ist diese gering, wird der Genussrechte-Inhaber stärker an möglichen Verlusten beteiligt.
Warum geben Unternehmen Genussrechte aus?
Genussrechte können als Eigenkapital bilanziert werden, wenn das Genussrechtskapital langfristig (mindestens fünf Jahre) investiert ist, Nachrangigkeit vereinbart wurde und an den Verlusten teilgenommen wird. Ähnlich wie bei Schuldscheinen entdeckt der Mittelstand jetzt auch die Genussrechte als alternative Finanzierungsform.