Genehmigter Urlaub: Widerruf ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich

Ihre Mitarbeiter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Der konkrete Zeitraum steht aber erst dann fest, wenn Sie diesen Urlaub genehmigt haben. Dabei gibt das Bundesurlaubsgesetz Vorgaben dazu, wann Sie die Genehmigung verweigern dürfen. Und wenn der Urlaub einmal genehmigt ist, ist ein Widerruf nur noch in ganz wenigen Fällen möglich.

Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz müssen Sie die zeitlichen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Davon abweichen dürfen Sie dann, wenn diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, deren Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen. Damit ist aber noch nicht geklärt, wann Sie für einen einmal genehmigten Urlaub zum Widerruf greifen können.

Um es vorweg zu nehmen: Haben Sie den Urlaub einmal gewährt, ist ein Widerruf nur noch in absoluten Ausnahmefällen möglich. Das kann etwa bei unvorhergesehenen Ereignissen und Notfällen der Fall sein. Rechtsgrundlage ist dann das vertragliche Rücksichtnahmegebot. Dieses verpflichtet Ihren Arbeitnehmer im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dazu, Rücksicht auf Ihre Interessen zu nehmen. Natürlich gilt das auch umgekehrt.

Statt des Widerrufs des bereits genehmigten Urlaubs können Sie sich aber selbstverständlich mit Ihrem Arbeitnehmer darüber einigen, dass er den Urlaub nicht wie geplant antritt. Einen Anspruch auf diese Einigung haben Sie nicht. Es dürfte aber leichter fallen, die Einigung zu erzielen, wenn Sie zum Beispiel Stornokosten von vornherein übernehmen.

Widerruf von Urlaub: Vertragliche Regelung unwirksam
Eine globale Regelung im Arbeitsvertrag (oder später), wonach sich der Mitarbeiter verpflichtet in jedem Fall auf Verlangen des Arbeitgebers bereits genehmigten Urlaub zu verschieben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam (BAG, 09.06.2000, 9 AZR 455/99).

Vor diesem Hintergrund kann es für Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Genehmigung von Urlaub nur einen Grundsatz geben. Prüfen Sie bereits bei Erteilung des Urlaubs, ob Sie den Urlaub tatsächlich wie gewünscht genehmigen können. Gibt es Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz, die zur Ablehnung des gewünschten Urlaubszeitraumes führen, sollten Sie den Urlaub nicht genehmigen. Denn ein späterer Widerruf ist außerordentlich schwer und noch konfliktträchtiger als die Versagung eines Urlaubswunsches.