Im strittigen Fall hatte ein Arbeitnehmer 1999 von seinem Arbeitgeber ein Hypothekendarlehen zu einem effektiven Zinssatz in Höhe von 4,99 % erhalten. Die Zinsbindung betrug 10 Jahre. Da die einschlägige Lohnsteuerrichtlinie 1999 (R 31 Abs. 8) einen marktüblichen Effektivzinssatz von 6 % angab, ging der Arbeitgeber von einem geldwerten Vorteil für den Mitarbeiter in Höhe von 1,01 % der Darlehenssumme aus und unterwarf diesen Betrag der Besteuerung.
Der Arbeitnehmer klagte und bekam jetzt vor dem BFH Recht. Das Gericht sah den in der Lohnsteuerrichtlinie von 1999 festgelegten Zinssatz nicht als bindend an, da dieser jahrelang nicht überprüft worden und daher realitätsfremd sei. Der Zinssatz in Höhe von 4,99 % sei 1999 marktüblich gewesen, dem Arbeitnehmer resultiere aus dem Darlehen deshalb kein geldwerter Vorteil.
Das bedeutet dieses Urteil für Sie
Den Vorteil, den ein Arbeitnehmer aus einem zinsgünstigen Darlehen hat, müssen Sie im Lohnbüro als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln. Bei der Beurteilung, ob ein Zinssatz für den Mitarbeiter ein geldwerter Vorteil ist, dürfen Sie die aktuellen Lohnsteuerrichtlinien heranziehen. Diese sind aber nicht endgültig bindend, vor allem, wenn der dort festgelegte Zinssatz jahrelang nicht überprüft wurde. Sie sollten sich deshalb immer auch nach den aktuellen Marktgegebenheiten erkundigen (z. B. bei großen Geldinstituten).