Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg: Der Arbeitgeber könne seine Zusage nicht einseitig widerrufen. Der Arbeitgeber hätte stattdessen eine Änderungskündigung aussprechen müssen, um von seinem Versprechen loszukommen. Das LAG war aber darüber hinaus der Ansicht, dass auch diese Änderungskündigung keinen Erfolg gehabt hätte. Sie wäre nämlich nicht sozial gerechtfertigt gewesen: Allein die Tatsache, dass der Bustransport für den Arbeitgeber unwirtschaftlich sei, reiche für eine wirksame Änderungskündigung nicht aus. Der Arbeitgeber hätte darlegen müssen, dass die gesamte betriebliche Situation durch die Zusage nachteilig beeinträchtigt würde. Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte.
LAG Rheinland-Pfalz, 28.1.2002, 6 Sa 133/01