Das geht aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Laufen zeigt (Urteil v. 04.02.16, Az. 2 C 565/15).
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft einem Eigentümer die Vermietung seiner Wohnung an Asylbewerber per Beschluss untersagt. Sie führte das Argument an, dass Asylbewerber angeblich eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellten als andere Personengruppen. Der Eigentümer, der seine Wohnung an Asylbewerber vermieten wollte, erhob Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss.
Asylbewerber stören nicht mehr als Feriengäste
Das Amtsgericht Laufen entschied: Der Beschluss war rechtswidrig. Zur Begründung zog das Gericht ein Urteil des BGH heran (Urteil v. 15.01.10, Az. V ZR 72/09).
In diesem hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass das Gemeinschaftseigentum durch die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste nicht stärker in Mitleidenschaft gezogen sei als bei einer Nutzung durch Dauermieter. Dies könne zwar im Einzelfall zutreffen, eine Regel lasse sich daraus aber nicht ableiten. Diese Bewertung hat das Amtsgericht Laufen auf die Vermietung an Asylbewerber übertragen und die Unterbringung von Asylbewerbern als eine zulässige Wohnnutzung angesehen.
Fazit
Möchten Sie Ihre Wohnung an Asylbewerber vermieten, kann Ihre Gemeinschaft Ihnen das nicht verbieten. Anders sieht es aber aus, wenn es zu konkreten Störfällen kommt. Dann müssen Sie einschreiten und das Mietverhältnis notfalls kündigen.