Gehören Mutterschutz und Elternzeit ins Arbeitszeugnis?

Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses kann Ihnen bei beruflichen Veränderungen das Weiterkommen erleichtern aber auch erschweren. Daher ist auch wichtig zu wissen, was in einer solchen Urkunde vom Arbeitgeber stehen darf und was nicht.

Das betrifft auch die Frage, ob Mutterschutz oder Elternzeit in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen.

Ist die Erwähnung von Mutterschutz und Elternzeit eine negative Formulierung?

Wahrscheinlich ist auch Ihnen bekannt, dass grundsätzlich keine negativen Formulierungen in einem Arbeitszeugnis zulässig sind. Allerdings ist es nicht grundsätzlich als negativ zu bewerten, wenn Mutterschutz und Elternzeit vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis eingetragen werden. Denn nur, wenn Sie als Arbeitnehmer durch einen solchen Eintrag unangemessen benachteiligt werden würden, müsste dieser aus dem Arbeitszeugnis gestrichen werden, so das Arbeitsgericht Köln am 3. April 2014 (AZ: 6 Ca 8751/12).

Eine Benachteiligung wäre beispielsweise dann gegeben, wenn die Dauer der durch Mutterschutz und Elternzeit aufgelaufenen Ausfallzeiten im Vergleich zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses negativ auffallen könnte. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass das Arbeitsverhältnis durch Mutterschutz und Elternzeit dominiert wurde. Wäre dem so, könnte angenommen werden, dass dem Arbeitgeber dadurch nicht zumutbare Nachteile entstehen würden. Denn der neue Arbeitgeber könnte ja die Einstellung vielleicht genau aus diesem Grund ablehnen. Hier muss also, wie so oft bei richterlichen Entscheidungen der Einzelfall beurteilt werden.

Unterschiedliche Rechtsprechungen der Gerichte

Es lässt sich also nicht generell mit Ja oder Nein beantworten, ob der Mutterschutz in einem Arbeitszeugnis Erwähnung finden darf. So sehen es auch die Gerichte. Trotz einer fast identischen Begründung fielen einige Urteile dazu ganz unterschiedlich aus. In einem Urteil entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 4.5.2012 (AZ: 4 Sa 114/12), dass die Ausfallzeit von einem Jahr bei einer Gesamtbeschäftigungszeit von 6 Jahren in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden darf.

Denn, so das LAG Köln, ohne diese Eintragung könnte bei anderen der Eindruck entstehen, dass der Mitarbeiter für den das Zeugnis verfasst wurde, ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig war.

Entgegengesetzt dazu, das Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 10.05.2005 (AZ: 9 AZR 261/04). Dort wurde nämlich entschieden, dass im Normalfall eine Ausfallzeit aus Gründen des Mutterschutzes eben nicht in das Arbeitszeugnis gehört, außer es sprächen besondere Gründe dafür. Bei diesem Urteil ging es allerdings um ein Beschäftigungsverhältnis, welches nur 50 Monate betrug, wobei davon 30 Monate Elternzeit waren.

Es durfte ausschließlich dieses erhebliche Missverhältnis von wirklicher Beschäftigungsdauer und Ausfallzeit erwähnt werden, auch hier, da Dritte sonst ein unzutreffendes Bild von der tatsächlichen Arbeitsleistung erhalten könnten.

Ein Anwalt hilft im Zweifelsfall

Im Einzelfall könnte also die Erwähnung von Mutterschutz und Elternzeit aus dem Arbeitszeugnis gestrichen werden müssen. Allerdings kann eben nicht pauschal gesagt werden, wann dies der Fall ist, da ist von verschiedenen Faktoren abhängig ist. Daher empfiehlt es sich im Zweifelsfall einen Anwalt mit der Klärung zu beauftragen.