Businesstipps Personal

Gehen Sie gegen sexuelle Belästigung vor

In den EU-Staaten treten ab 2005 strengere Bestimmungen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in Kraft. Erstmals legte die EU-Kommission am 17. April dieses Jahres auch den Begriff der sexuellen Belästigung rechtsverbindlich fest. So sollten Sie als Arbeitgeber auf sexuelle Belästigung in Ihrem Betrieb reagieren.

Gehen Sie gegen sexuelle Belästigung vor

Bei sexueller Belästigung handelt es sich dabei um "eine Form unerwünschten verbalen oder non-verbalen Verhaltens oder unerwünschter Berührung sexueller Natur mit der Absicht oder dem Effekt, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere, wenn dadurch eine einschüchternde, feindliche, abwertende, demütigende oder beleidigende Atmosphäre geschaffen wird".

Um Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung zu schützen, existiert in Deutschland bereits das Beschäftigtenschutzgesetz. Dieses Gesetz, das im Betrieb an geeigneter Stelle ausgehängt werden muss, gebietet es, einen umfassenden Schutz vor jeder Art von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu gewähren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in solchen Fällen einzuschreiten. Ergreift er keine Maßnahmen, um eine weitere Belästigung zu unterbinden, kann der oder die Belästigte seine Arbeitsleistung verweigern. Der Arbeitgeber ist dann zur Fortzahlung des Lohns verpflichtet. Schreitet der Arbeitgeber nicht ein, obwohl ihm die Vorfälle bekannt sind, kann das Opfer zudem das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen und zusätzlich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld klagen.

Dem Arbeitgeber stehen mehrere Mittel zur Verfügung, um auf sexuelle Belästigung zu reagieren. Bevor Sie gegen Belästiger vorgehen, sollten Sie den Einzelfall genau prüfen. Ausschlaggebend sind insbesondere die Schwere des Vorfalls, das Vorliegen eines Wiederholungsfalls, ob der Belästiger ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt hat, ob sich der/die Geschädigte in ärztliche (beispielsweise psychotherapeutische) Behandlung begeben musste und ob sich das Verhalten negativ auf den Betriebsfrieden oder das Betriebsergebnis ausgewirkt hat. Zu den Maßnahmen gehören:

  • der Hinweis auf die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten:
    Zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Sie keine sexuelle Belästigung dulden. Weisen Sie den Belästiger auch schon bei leichten Verstößen oder einem Verdacht darauf hin, dass sein Verhalten eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag darstellt.
  • die Abmahnung des Belästigers:
    Schon einmalige, leichtere Vorfälle – wie beispielsweise anzügliche Bemerkungen – berechtigen Sie zum Ausspruch einer Abmahnung. Klären Sie vorher aber den Sachverhalt durch Vernehmung des Opfers und weiterer Zeugen genau auf. Sammeln Sie Beweise für eine eventuelle gerichtliche Auseinandersetzung. In der Abmahnung muss die Belästigung genau unter Angabe von Art, Ort und Zeitpunkt beschrieben werden. In dem Schreiben müssen Sie dem Belästiger androhen, dass sein Job im Wiederholungsfall gefährdet ist.
  • die Versetzung des Belästigers:
    Sie können den belästigenden Mitarbeiter beispielsweise in eine Abteilung versetzen, in der weitere Belästigungen unwahrscheinlich sind. Für diese Maßnahme brauchen Sie die Zustimmung des Betriebsrats.
  • der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung im Wiederholungsfall:
    Bevor Sie eine ordentliche Kündigung aussprechen, müssen Sie den Belästiger und den Betriebsrat anhören und ausschließen, dass weitere Belästigungen nicht durch mildere Mittel, wie eine Abmahnung oder die Versetzung des Belästigers verhindert werden können.
  • der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegenden Belästigungen.

Bedenken Sie, dass für diese Maßnahmen jeweils die allgemeinen Bedingungen beachten müssen. Das Beschäftigtenschutzgesetz gibt keine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit, sondern verpflichtet den Arbeitgeber nur, angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu treffen. Versuchen Sie, sexuelle Belästigung schon im Vorfeld zu vermeiden. Stellungnahmen gegen eine Bagatellisierung einschlägiger Vorfälle, die Einführung von betrieblichen Verhaltensmaßregeln oder die Beleuchtung von Parkplätzen und Wegen können hierbei geeignete Vorkehrungen sein.

PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!

Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):

Bitte warten...

PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?

Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: