Arbeitnehmer sind aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht heraus gehalten, keine Betriebsgeheimnisse zu offenbaren. Verstoßen sie dagegen, können sie abgemahnt werden, eine Kündigung erhalten und gegebenenfalls sogar zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert werden. Betriebsratsmitglieder haben darüber hinaus noch besondere Pflichten.
Die Schweigepflicht aus § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfasst sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Betriebsräte sind nach § 79 BetrVG verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimbehaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese Verpflichtung gilt selbstverständlich nicht gegenüber den Kollegen im Betriebsratsgremium, im Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, oder gegenüber der Einigungsstelle oder dem Arbeitsgericht.
Wichtig: Ein Betriebsgeheimnis liegt nach dem Bundesarbeitsgericht jedoch nur vor,
- wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb,
- die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und
- nicht offenkundig sind,
- nach dem Willen des Arbeitsgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses
- geheim gehalten werden.
Der Wille des Arbeitgebers zur Geheimhaltung muss eindeutig für Arbeitnehmer erkennbar sein. Auch muss der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung haben.
Schweigepflicht bei personellen Einzelmaßnahmen
Bei personellen Einzelmaßnahmen wie die Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung oder einer Kündigung sind sämtliche Betriebsratsmitglieder verpflichtet, die Ihnen bekannt gewordenen personellen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer nicht weiter zu verbreiten.
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