Gefühlte Einbruchsgefahr ist kein Grund zur Mietkürzung
Die Antwort lautet eindeutig: Nein. Zunächst einmal gilt: Eine konkrete Gefährdung der Wohnung durch künftige Einbrüche kann durchaus einen Mangel darstellen und zu einer Mietkürzung berechtigen. Die Betonung liegt aber ganz maßgeblich auf „konkrete“ Gefährdung.
Allein der Umstand, dass in Wohnungen eingebrochen wird, führt nicht zu einer gesteigerten Gefährdungslage. Zwar können grundsätzlich auch Einbrüche, die früher bereits stattgefunden haben, die konkrete Befürchtung weiterer Einbrüche und somit einen Mangel der Wohnung begründen, aber es kommt jeweils darauf an, wann genau die Einbrüche stattgefunden haben, wie sie durchgeführt wurden und welcher Täterkreis in Betracht kommt. Erst wenn diese Umstände geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob die konkrete Gefahr künftiger Einbrüche droht. Außerdem berücksichtigen die Gerichte für eine eventuelle Mietkürzungauch die Wohnlage.
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