Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz: Was tun?
Durch eine Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stetig zu verbessern. Das soll am besten durch eine systematische und organisierte Weise erfolgen.
Größere Betriebe haben oft eine eigene Abteilung, die sich mit dieser Thematik beschäftigt. Andere Unternehmen bevorzugen oft auch einen externen Berater. Auch in kleineren Betrieben ist es wichtig, professionellen Arbeitsschutz für Arbeitnehmer zu betreiben.
Wie wichtig Arbeitsschutz und die Evaluierung der Gefahren für ein Unternehmen ist, lesen sie im Artikel Arbeitsschutz: Warum er für Unternehmen so wichtig ist.
Voraussetzungen für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz
- Informationen durch Gesetze (z.B. Arbeitsschutzgesetz), Normen und fachliche Unterlagen (Regelwerke der Berufsgenossenschaften)
- Fachleute mit klar umrissenen Kompetenzen und Aufgaben
Herangehensweisen an die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz
Prinzipiell gibt es 2 Herangehensweisen: die arbeitsplatzbezogene Variante und die gefährdungsbezogene Variante.
Bei der arbeitsplatzbezogenen Variante der Gefährdungsbeurteilung untersucht man einen bestimmten Arbeitsplatz anhand der Fragestellung: „Welche Gefährdungen können an diesem Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer auftreten?“ Das können z. B. sein: Lärm, Staub, Gas, Einklemmen, Haltungsschäden und so weiter.
Die gefährdungsbezogene Variante der Gefährdungsbeurteilung untersucht die einzelnen Arbeitsplätze anhand der jeweiligen Gefährdungsart. Wir gehen von der folgenden Fragestellung aus: „An welchen Arbeitsplätzen kommt es zu der –bestimmten- Gefährdung?“ Beispiel: Lärm tritt für den Arbeitnehmer neben dem Drucker, in der Werkstätte, am Motorenprüfstand, bei offenem Fenster auf und so weiter.
Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz: Wer ist verantwortlich?
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass alleine der Arbeitgeber für den Arbeitsschutz der Arbeitnehmer verantwortlich ist. Obwohl er es in vielen Fällen nicht selbst sein wird, der die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz durchführen wird, so wird er nicht von der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Arbeitsschutz-Vorschriften in seinem Betrieb enthoben.