Höchstrichterliche Entscheidung
Das haben die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Az.: GrS 2/04), veröffentlicht am 12. März 2008, entschieden. Das Gericht hat damit eine 45-jährige Tradition aufgegeben, wonach der Erbe die Verluste des Erblassers übernehmen konnte.
Mehrere 100.000 Unternehmen betroffen
In Deutschland sind von der Neuregelung beim Verlustabzug mehrere 100.000 Unternehmen betroffen, die als Personengesellschaften firmieren. Denn bei nahezu jeder Personengesellschaft erfolgt die Besteuerung in den privaten Steuererklärungen der Gesellschafter.
Dieser Fall war der Anlass für die Rechtsänderung
Im Fall, den die Richter entschieden, ging es um einen Landwirt, der den Hof seines Vaters geerbt hatte. Da der verstorbene Vater in seinem Steuerbescheid über noch nicht verrechnete Verluste verfügte, stellte der Erbe den Antrag, diese Verluste auf ihn zu übertragen. Damit wäre er dann in der Lage, die geerbten Verluste mit eigenen Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnen zu können. Konsequenz: Die Steuern würden niedriger festgesetzt und es käme zu einer sofortigen Steuerersparnis.
Bereits mit Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 (Az.: XI R 54/99) haben die BFH-Richter die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § l0d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Die damalige Begründung hat sich jetzt der Große Senat zu eigen gemacht: Für die Übertragung der nicht verbrauchten Verluste auf den Erben gibt es keine zivil- oder steuerrechtliche Grundlage.
Besteuerung nach individueller Leistungsfähigkeit
Der BFH knüpft die Erhebung der Einkommensteuer an die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen. Wer über ein höheres steuerpflichtiges Einkommen verfügt, der zahlt auch mehr als Personen, die nur über geringe Einkünfte verfügen. Vor diesem Hintergrund ist es unvermeidbar, dass beim Erblasser nicht verbrauchte Verlustvorträge nicht auf den Erben übertragen werden können.