Gartenpflege – Was Mieter jetzt im Frühling leisten müssen

In vielen Mietverträgen werden Mieter zur „Pflege des Gartens“ verpflichtet. Oft wird dabei nicht im Detail geregelt, welche Arbeiten der Mieter im Einzelnen durchführen soll. Deshalb gibt es hierüber häufig Streit – gerade jetzt im Frühling.

Wichtig ist zunächst, dass Sie als Vermieter die Gartenpflege überhaupt vertraglich regeln. Denn aus der Erlaubnis, den Garten zu nutzen, folgt nicht automatisch, dass der nutzungsberechtigte Mieter auch für die Pflege des Gartens verantwortlich ist.

Gartenpflege umfasst nur einfache Arbeiten

Hat der Vermieter nur pauschal „Gartenpflege“ und keine konkreten Pflegemaßnahmen vereinbart, können er von seinem Mieter nur einfache Gartenarbeiten verlangen, die er leicht ohne besondere Fachkenntnisse erledigen kann. Für zeitaufwändigere oder schwierigere Arbeiten bleibt dagegen der Vermieter verantwortlich.

Diese Arbeiten kann der Vermieter von seinem verlangen Diese Arbeiten braucht der Mieter nur bei besonderer Vereinbarung zu erledigen
Rasen mähen

Laub harken

Beete umgraben

Unkraut beseitigen

Rasen vertikutieren

Rasen oder Pflanzen düngen

Bäume und Büsche beschneiden

Hecke stutzen

Pflanzen erneuern

Stauden teilen

Möchte der Vermieter, dass der Mieter auch umfangreichere Gartenarbeiten selbst erledigt, muss dies ganz konkret im Mietvertag geregelt sein.

Instandsetzungsarbeiten sind Aufgabe des Vermieters

Doch selbst wenn der Vermieter durch eine solche besondere Vereinbarung auch umfangreiche Gartenpflegemaßnahmen auf den Mieter übertragen hat, gibt es eine Grenze: Instandsetzung ist immer Aufgabe des Vermieters. Die Beseitigung von umgestürzten Bäumen kann deshalb etwa nie auf den Mieter übertragen werden.

Bildnachweis: Günter Menzl / stock.adobe.conmP