Fußball-WM 2018 und Europa-Meisterschaften 2018: Wann Sie Urlaub verweigern dürfen

Auch wenn das aus Sicht sportbegeisterter Mitarbeiter evtl. nicht einfach zu verstehen ist: Wegen Sportübertragungen ändert sich nicht das Arbeitsrecht. Und es gibt auch keinen Anspruch auf Sonderurlaub zum Besuch der Sportveranstaltungen oder zur Verfolgung der Wettkämpfe auf dem Bildschirm. Und: Wenn mehrere Mitarbeiter während der WM oder der Europa-Meisterschaften gleichzeitig Urlaub haben wollen, so brauchen Sie nicht alle Urlaubswünsche gleichermaßen genehmigen.

Wann Sie Urlaub ablehnen dürfen

Denn auch während des Sportsommers 2018 gilt, dass Sie zwar grundsätzlich Urlaub wie gewünscht gewähren müssen. Aber aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen vorrangig sind, sind Sie zur Ablehnung des Urlaubsantrages berechtigt. Das Arbeitsrecht sieht dies ausdrücklich vor (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz).

Beispiel Anfang Juni erkennt Ihr Mitarbeiter Paul Müller aus dem Versand seine Sportbegeisterung und beantragt Urlaub während der Fußball-WM. Sie haben allerdings für den gleichen Zeitraum bereits seinem einzigen Kollegen Fritz Huber Urlaub gewährt.

Fritz Huber muss seinen Urlaub in dieser Zeit nehmen, weil seine schulpflichtigen Kinder sonst während der Ferienzeit nicht betreut sind. Da es keine andere Möglichkeit gibt, den Versand während dieser Zeit aufrechtzuerhalten, dürfen Sie den Urlaubsantrag von Paul Müller ablehnen.

Zerstückelten Urlaub müssen Sie auch wegen Sportübertragungen nicht genehmigen

Ganz findige Mitarbeiter beantragen vielleicht Urlaub in Form von Einzeltagen, jeweils für die Tage, an denen die deutsche Nationalmannschaft im Rahmen der WM spielt (oder den Folgetag).

Ganz so einfach ist das aber nicht, denn grundsätzlich ist Urlaub zusammenhängend zu nehmen, da nur so der gewollte Erholungseffekt eintritt. So sagt es das Arbeitsrecht in § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz. In jedem Fall bleibt es dabei, dass Sie Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die sozial vorzugswürdig sind, verweigern dürfen.

Prüfen Sie den Tarifvertrag

Wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar ist, schauen Sie einmal in diesen hinein, um zu prüfen, ob dort zu Einzeltagen eine Regelung enthalten ist.

Bildnachweis: hikdaigaku86 / stock.adobe.com