Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt Kommunikation mit ein

Auch wenn das Arbeiten bei Krankheit aus versicherungstechnischer Sicht keine Risiken birgt, ist für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine direkte Kommunikation hilfreich, um Missverständnisse zu vermeiden, die im Zusammenhang mit einer Krankschreibung und den möglichen Folgen eines Unfalles stehen.

Arbeiten bei Krankheit

Jeder Betrieb und jedes Unternehmen ist stets im Bestreben, für das Wohl seiner Mitarbeiter zu sorgen und dementsprechend kommunikativ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu agieren. Ein Krankheitsfall kann ist die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters stark einschränken. In der Krankschreibung gibt der Arzt eine Prognose für die Dauer der Genesung ab. Diese Prognose ist dabei nicht zwingend einzuhalten, sondern dient nur als objektiven Rahmen der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall greift gleichzeitig auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der mit der Krankschreibung die Information der Arbeitsunfähigkeit erhält.

Nun kann es dennoch vorkommen, dass die Genesung früher als erwartet eintritt und der Arbeitnehmer mit voller Leistungsbereitschaft seiner Tätigkeit nachgehen möchte. Dies ist nach den gesetzlichen Grundlagen unproblematisch durchführbar und lässt gleichzeitig auch keine Nachteile für den Versicherungsschutz entstehen.

Dies gilt auch, wenn sich bei erneutem Arbeitsbeginn der Zustand des Arbeitnehmers verschlechtert. Diese Bedingungen beziehen sich dabei auf die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, welche Arbeitsunfälle, Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten finanziell abdeckt. Dieser Versicherungsschutz bleibt auch mit beim Arbeiten unter Krankschreibung. Zwar kann ein Nachweis des Arztes für die vollständige Genesung eingeholt werden, das ist jedoch nicht notwendig, da das ärztliche Attest kein Arbeitsverbot mit einschließt.

Wann kann es zu Missverständnissen kommen?

Die Einhaltung der Fürsorgepflicht mit der entsprechenden gegenseitigen Kommunikation von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist deshalb so wichtig, da bei einem Arbeitsunfall Schadensersatz geleistet werden muss. Hier ist es wichtig, dass der Arbeitgeber weiß, ob der Arbeitnehmer noch kränklich oder wieder arbeitsfähig ist, um eventuelle Risiken einschätzen zu können. Geschieht dies ganz normal nach dem Zeitraum der Krankschreibung, so ist dies überhaupt kein Problem, da der Arbeitgeber schon Kenntnis davon trägt.

Anders ist es, wenn der Arbeitgeber nichts davon weiß, dass der Mitarbeiter trotz Krankschreibung die Arbeit wieder aufgenommen hat, und sich dann ein Unfall ereignet. Zwar greift auch in solch einem Fall der Versicherungsschutz, doch ist damit das Vertrauensverhältnis weitestgehend in jedem Fall gestört, da der Arbeitgeber gar nicht fähig war, seiner Fürsorgepflicht angemessen nachzukommen. Gleichzeitig kann auch der Verdacht aufkommen, dass es sich dabei doch um einen privaten Unfall handelt, welcher nur mithilfe der gesetzlichen Unfallversicherung zum Schein finanziert werden soll. Im schlimmsten Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen. Um diesen Vertrauensbruch zu vermeiden, ist daher eine vorherige Ankündigung bei Arbeitsantritt vor Ablauf der Krankschreibung unbedingt notwendig.

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