Mitvermietete Einrichtungsgegenstände der Mietwohnung
Von Ihnen als Vermieter einem Mieter zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände, wie Teppichböden, Wandschränke, Öfen, Einbauküche oder ein einzelner Herd oder Kühlschrank sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, mitvermietetes Zubehör der Mietwohnung. Das ist nur dann anders, wenn Ihr Mieter die Gegenstände von Ihnen als Vermieter oder einem Vormieter als Eigentum übernommen hat.
Vermieter zahlt für Reparatur von mitvermieteten Einrichtungsgegenständen
Ihre Mieter dürfen die mitvermieteten Gegenstände wie auch die Mieträume im Rahmen eines üblichen Gebrauchs nutzen. Eine Abnutzung der Gegenstände ist durch die gezahlte monatliche Miete abgegolten. Anfallende Reparaturen und Erneuerungen müssen Sie als Vermieter vornehmen und die Kosten tragen. Das gilt nicht wenn Ihr Mieter einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Sie dürfen einen durch üblichen Gebrauch des Mieters abgenutzten oder defekten Gegenstand, etwa einen Kühlschrank, einen Herd oder eine Mikrowelle, nicht gegen einen minderwertigen austauschen.