Für Minijobber zahlen Sie an die Bundesknappschaft
Lesezeit: < 1 MinuteDie einzige Ausnahme sind die Beiträge zur Unfallversicherung: Die müssen Sie nicht an die Bundesknappschaft, sondern an die Berufsgenossenschaften abführen. Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen für geringfügig Beschäftigte nicht entrichtet werden (§§ 7 SGB V, 27 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 SGB III).
Bundesknappschaft: Abgaben für Minijobber
Geringfügig Beschäftigte sind zwar sozialversicherungsfrei (§ 8 SGB IV), aber das heißt nicht, dass für den Arbeitgeber keine Abgaben anfallen. Bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in Essen müssen Sie Ihre Minijobber anmelden und die Abgaben zentral dorthin abführen. Dazu gehören:
- Krankenversicherungspauschale (13 %)
- Rentenversicherungspauschale (15 %)
- Umlage U1 (0,6 %) (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Beschäftigtenzahl 30 nicht übersteigt)
- Umlage U2 (0,07 %) (Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft)
- Umlage INSO (0,1 %) (Insolvenzgeldumlage)
Insgesamt betragen die Abgaben 30,77 % (vom Arbeitsentgelt). Diese Werte gelten seit dem 1. Januar 2009.
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