Für Elternzeit freigestellte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Teilzeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte sich aktuell mit einem Fall der Elternzeit zu beschäftigen (Urteil vom 6.5.2004; Az.:3 Sa 44/03). Die Klägerin in diesem Rechtsstreit war bis zur Geburt ihres Kindes in einem Unternehmen als Vollzeitkraft beschäftigt.
Kurz nach der Geburt teilte sie dem Arbeitgeber mit, sie wolle im Anschluss an die 8-wöchige Mutterschutzfrist bis zum Ende der 3-jährigen Elternzeit nicht arbeiten. Etwa ein halbes Jahr später hatte sie es sich anders überlegt. Sie beantragte, ab sofort 2 Tage pro Woche bei ihrem bisherigen Arbeitgeber als Teilzeitkraft zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit der Arbeitnehmerin bereits eine Ersatzkraft in Vollzeit eingestellt hatte. Die Arbeitnehmerin ging vor Gericht.
Das LAG Baden-Württemberg hat die Klage aber zurückgewiesen. Allerdings ist zunächst festzustellen, dass Erwerbstätigkeit während einer Elternzeit zulässig ist, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. §15 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) bestimmt ausdrücklich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen sollen. Absatz 7 des § 15 BErzGG stellt bestimmte Voraussetzungen für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf.
Den Anspruch auf Teilzeit haben Ihre Arbeitnehmer aber nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Sie beschäftigen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Dabei zählen Auszubildende nicht mit.
  • Das Arbeitsverhältnis Ihres Mitarbeiters besteht bei Ihnen länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
  • Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
  • Dem Anspruch Ihres Arbeitnehmers stehen keine dringenden Gründe entgegen.
  • Der Teilzeitwunsch wurde Ihnen von Ihrem Mitarbeiter 8 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Möchte der Mitarbeiter mit seiner Teilzeittätigkeit sofort nach der Geburt des Kindes oder nach dem Ende der Mutterschutzfrist in der Elternzeit beginnen, muss er Ihnen dies 6 Wochen vorher schriftlich mitteilen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin ihre Wahl getroffen habe und sich von der Arbeit befreien ließ. Daran müsse sie sich schon auf Grund der Dispositionen des Arbeitgebers festhalten lassen. Außerdem ergebe sich aus dem BErzGG lediglich ein Anspruch auf Verkürzung, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitzeit in der Elternzeit, das heißt von der vollständigen Befreiung wieder zur Teilzeit.